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Allgemeine Hinweise für private Tippgemeinschaften

  1. Nach den Teilnahmebedingungen für alle Lotterien haben die Mitglieder einer privaten Tippgemeinschaft (TG) ihre Rechtsverhältnisse zueinander ausschließlich unter sich zu regeln. Zu beachten sind jedoch auch bei privaten Tippgemeinschaften die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz: eine Spielteilnahme über eine Tippgemeinschaft ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt.

  2. Uneingeschränkt zu empfehlen ist jedoch eine schriftliche Niederlegung der Bedingungen, die für die TG gelten sollen. Damit können mögliche Streitfälle vermieden bzw. gelöst werden.

  3. Naturgemäß benötigt jede TG einen Federführer. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig die entscheidende Frage, ob die Federführung aus Gefälligkeit oder gegen Entgelt erfolgt. Im reinen Gefälligkeitsverhältnis hat die Rechtsprechung regelmäßig keine Haftungsübernahme für den Federführer vorgesehen. Sofern der Federführer entgeltlich tätig wird, finden Auftragsregeln Anwendung mit der Folge, dass er für ein versehentliches Falschausfüllen oder Nichtabgeben des Spielscheines verantwortlich sein könnte. Zugunsten des Federführers sollte festgehalten werden, dass er nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er den Spielschein unrichtig ausfüllt oder dessen Abgabe versäumt.

  4. Eine TG ist rechtlich eine sog. BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass über alle wesentlichen Fragen bei Anwesenheit aller TG-Mitglieder einstimmig beschlossen werden muss, es sei denn, es bestehen konkrete andersartige vertragliche Festlegungen. Besonders bedeutsam ist dieser Fragenbereich für den Fall, dass ein Mitglied der TG seine Beiträge (Anteile) nicht mehr bezahlt. Es bedarf hier genauer Festlegungen für die Voraussetzungen des Ausschlusses, d. h. es muss geregelt werden, wer wann den Ausschluss herbeiführen kann. Regelmäßig sollte hierzu der Federführer (evtl. nach Mahnung) berechtigt sein. In der Folge muss der Federführer dann aber auch befugt sein, die Beitragshöhe der verbleibenden TG-Mitglieder neu festzusetzen oder ein Ersatzmitglied in die TG aufzunehmen.

  5. Hinsichtlich möglicher gemeinsamer Gewinne ist der Federführer mit der treuhänderischen Entgegennahme von Gewinngeldern zu beauftragen. Er kann auch bevollmächtigt werden, Gewinne gegen TG-Einsätze zu verrechnen.

  6. Da im Übrigen eine große Vielzahl von Varianten für TG möglich ist, kann ein Vertragsformular für die Gründung und das Verfahren von TG nicht vorgegeben werden.

„Glück bleibt etwas höchst Individuelles“

Bildquelle: Shutterstock

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