Bedingungen für die Teilnahme an der Fußballtoto-Auswahlwette
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Fußballtoto-Auswahlwette mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Fußballtoto-Auswahlwette mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Fußballtoto-Auswahlwette in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an den Wettrunden sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Bedingungen für die Kundenkarte maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.4 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.5 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Auswahlwette
3.1 In der Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde am Samstag (Sonnabend) Tag der Wettrunde bis Sonntag durchgeführt.
3.2 Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des 1. Spieltages der jeweiligen Wettrunde zur Zentrale der Gesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Wettrunde teil, die dem Annahmeschluss folgt.
3.3 Der Spielteilnehmer kann die Teilnahme an einer Wettrunde oder mehreren aufeinander folgenden Wettrunden wählen.
In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Wettrunde zur Zentrale der Gesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Wettrunde/n teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
Abweichend hiervon nehmen die Spielaufträge ab einem späteren vom Spielteilnehmer gewählten Annahmeschluss an der/den Wettrunde/n teil, für die die Gesellschaft dem Spielteilnehmer die Möglichkeit einräumt, den Teilnahmebeginn um bis zu 8 Kalenderwochen im Voraus festzulegen.
3.4 Gegenstand der Auswahlwette ("6 aus 45") ist die Voraussage des unentschiedenen Ausgangs von 6 Fußballspielen, die aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen (Spielplan) auszuwählen sind.
3.5 Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der Gesellschaft festgelegt und bekannt gegeben.
3.6 Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie von Änderungen des Austragungsortes oder des Austragungszeitpunktes besteht nicht.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis.
Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.3 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Fußballtoto-Auswahlwette in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an den Wettrunden sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Bedingungen für die Kundenkarte maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.4 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.5 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Auswahlwette
3.1 In der Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde am Samstag (Sonnabend) Tag der Wettrunde bis Sonntag durchgeführt.
3.2 Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des 1. Spieltages der jeweiligen Wettrunde zur Zentrale der Gesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Wettrunde teil, die dem Annahmeschluss folgt.
3.3 Der Spielteilnehmer kann die Teilnahme an einer Wettrunde oder mehreren aufeinander folgenden Wettrunden wählen.
In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Wettrunde zur Zentrale der Gesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Wettrunde/n teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
Abweichend hiervon nehmen die Spielaufträge ab einem späteren vom Spielteilnehmer gewählten Annahmeschluss an der/den Wettrunde/n teil, für die die Gesellschaft dem Spielteilnehmer die Möglichkeit einräumt, den Teilnahmebeginn um bis zu 8 Kalenderwochen im Voraus festzulegen.
3.4 Gegenstand der Auswahlwette ("6 aus 45") ist die Voraussage des unentschiedenen Ausgangs von 6 Fußballspielen, die aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen (Spielplan) auszuwählen sind.
3.5 Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der Gesellschaft festgelegt und bekannt gegeben.
3.6 Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie von Änderungen des Austragungsortes oder des Austragungszeitpunktes besteht nicht.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis.
Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.3 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
II. SPIELVERTRAG
5. Allgemeines
5.1 Ein Spielteilnehmer kann an der Auswahlwette teilnehmen, indem er mittels den von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
6. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
6.1 Die Spielteilnahme an der Auswahlwette ist nur mit den von der Gesellschaft für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen und mittels Quicktipp möglich.
6.2 Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
6.3 Die Teilnahme an der Auswahlwette wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
6.4 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
6.5 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
6.6 Alle Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden Wettrunde ausgeschlossen.
6.7 Der Spielteilnehmer oder der von dieser Person beauftragte Dritte erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben.
6.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
7. Teilnahme mittels Spielschein
7.1 Jeder Spielschein ist mit einer 7stelligen (Los-) Nummer im Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999 versehen.
7.2 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.3 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen.
7.4 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen.
7.5 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7.6 Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer vom Unternehmen zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft in ergänzenden Bedingungen für Systemspiele festgelegt sind.
8. Teilnahme mittels Quicktipp
8.1 Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
8.2 Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch das Unternehmen vergeben.
8.3 Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind.
8.4 Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird durch die Gesellschaft eine 7stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 vergeben.
8.5 Der Spielteilnehmer hat der Annahmestelle die Dauer der gewünschten Spielteilnahme und seine Entscheidung über Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Lotterien Spiel 77 bzw. Super 6 anzugeben.
5.1 Ein Spielteilnehmer kann an der Auswahlwette teilnehmen, indem er mittels den von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
6. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
6.1 Die Spielteilnahme an der Auswahlwette ist nur mit den von der Gesellschaft für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen und mittels Quicktipp möglich.
6.2 Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
6.3 Die Teilnahme an der Auswahlwette wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
6.4 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
6.5 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
6.6 Alle Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden Wettrunde ausgeschlossen.
6.7 Der Spielteilnehmer oder der von dieser Person beauftragte Dritte erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben.
6.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
7. Teilnahme mittels Spielschein
7.1 Jeder Spielschein ist mit einer 7stelligen (Los-) Nummer im Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999 versehen.
7.2 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.3 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen.
7.4 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen.
7.5 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7.6 Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer vom Unternehmen zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft in ergänzenden Bedingungen für Systemspiele festgelegt sind.
8. Teilnahme mittels Quicktipp
8.1 Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
8.2 Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch das Unternehmen vergeben.
8.3 Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind.
8.4 Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird durch die Gesellschaft eine 7stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 vergeben.
8.5 Der Spielteilnehmer hat der Annahmestelle die Dauer der gewünschten Spielteilnahme und seine Entscheidung über Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Lotterien Spiel 77 bzw. Super 6 anzugeben.
9. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
9.1 Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Wettrunde 0,65.
9.2 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden kann.
9.3 Für die einzelnen Spielscheine sowie für die einzelnen Quicktipps kann die Gesellschaft Höchsteinsätze festlegen.
9.4 Für jeden eingelesenen Spielschein oder ohne Spielschein abgegebenen Quicktipp erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr.
9.5 Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
9.6 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Quittung zu zahlen.
10. Annahme von Spielscheinen bzw. Quicktipps und Annahmeschluss
10.1 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme von Spielscheinen und Quicktipps nicht verpflichtet.
10.2 Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Wettrunden und für die jeweiligen Annahmestellen bestimmt die Gesellschaft.
11. Kundenkarte
11.1 Die Teilnahme an der Fußballtoto- Auswahlwette ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
11.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
11.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
11.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.1 Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Wettrunde 0,65.
9.2 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden kann.
9.3 Für die einzelnen Spielscheine sowie für die einzelnen Quicktipps kann die Gesellschaft Höchsteinsätze festlegen.
9.4 Für jeden eingelesenen Spielschein oder ohne Spielschein abgegebenen Quicktipp erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr.
9.5 Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
9.6 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Quittung zu zahlen.
10. Annahme von Spielscheinen bzw. Quicktipps und Annahmeschluss
10.1 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme von Spielscheinen und Quicktipps nicht verpflichtet.
10.2 Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Wettrunden und für die jeweiligen Annahmestellen bestimmt die Gesellschaft.
11. Kundenkarte
11.1 Die Teilnahme an der Fußballtoto- Auswahlwette ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
11.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
11.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
11.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
12. Sperrsystem
12.1 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
12.2 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
12.3 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
- auf Grund der Wahrnehmung ihres Pesonals weiß oder
- auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
- auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss,
dass die betreffende Person
- spielsuchtgefährdet oder
- überschuldet ist,
- ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
12.4 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
12.5 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
13. Quittung
13.1 Nach Einlesen des Spielscheines bzw. Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
13.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
13.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
- die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer (Spielscheinnummer),
- die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
- den Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
- die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
- die Nummer der Kundenkarte.
13.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
13.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
13.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
- die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen und die Losnummer (Spielscheinnummer) vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen,
- die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer (Spielscheinnummer) vollständig und lesbar abgedruckt sind,
- die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien vollständig und richtig wieder gegeben sind,
- der Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
- die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
- die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
13.7 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch nur innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung, längstens bis zum Geschäftsschluss der Annahmestelle, möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Fall des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
13.8 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
14. Spielgemeinschaften
14.1 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
14.2 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
15. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
15.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 6.1 annimmt.
15.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
15.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des ersten Fußballspieles des ersten Spieltages) gesichert ist.
15.4 Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
15.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
15.6 Die Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
15.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 22.5 zu verfahren, bleibt unberührt.
15.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
15.9 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde,
oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
15.10 Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Gesellschaft den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
15.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. Die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
15.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
15.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
12.1 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
12.2 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
12.3 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
- auf Grund der Wahrnehmung ihres Pesonals weiß oder
- auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
- auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss,
dass die betreffende Person
- spielsuchtgefährdet oder
- überschuldet ist,
- ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
12.4 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
12.5 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
13. Quittung
13.1 Nach Einlesen des Spielscheines bzw. Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
13.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
13.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
- die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer (Spielscheinnummer),
- die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
- den Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
- die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
- die Nummer der Kundenkarte.
13.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
13.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
13.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
- die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen und die Losnummer (Spielscheinnummer) vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen,
- die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer (Spielscheinnummer) vollständig und lesbar abgedruckt sind,
- die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien vollständig und richtig wieder gegeben sind,
- der Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
- die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
- die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
13.7 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch nur innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung, längstens bis zum Geschäftsschluss der Annahmestelle, möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Fall des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
13.8 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
14. Spielgemeinschaften
14.1 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
14.2 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
15. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
15.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 6.1 annimmt.
15.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
15.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des ersten Fußballspieles des ersten Spieltages) gesichert ist.
15.4 Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
15.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
15.6 Die Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
15.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 22.5 zu verfahren, bleibt unberührt.
15.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
15.9 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde,
oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
15.10 Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Gesellschaft den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
15.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. Die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
15.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
15.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
16. Umfang und Ausschluss der Haftung
16.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
16.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
16.3 Die vorstehenden Ziffern 16.1 und 16.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
16.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
16.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
16.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 16.1 bis 16.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
16.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
16.9 Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
16.10 In diesen Fällen werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
16.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
16.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
16.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
16.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
16.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
16.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
16.3 Die vorstehenden Ziffern 16.1 und 16.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
16.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
16.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
16.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 16.1 bis 16.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
16.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
16.9 Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
16.10 In diesen Fällen werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
16.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
16.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
16.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
16.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
IV. GEWINNERMITTLUNG
17. Ermittlung der Gewinnspiele
17.1 Bei der Auswahlwette werden die Gewinnspiele in der Regel durch den Ausgang der betreffenden Fußballspiele ermittelt.
17.2 Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis.
17.3 Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.
17.4 Wird ein Spiel wiederholt, wird das erste Spiel und nicht das Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
17.5 Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung ohne Bedeutung.
17.6 Jedes Spiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet.
17.7 Alle Spiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen Platzwechsel zwischen dem erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des Austragungsortes stets so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen.
17.8 Gewertet werden sechs Spiele als Gewinnspiele und ein weiteres Spiel als Zusatzspiel.
17.9 Die zu wertenden Spiele werden aus den unentschiedenen Spielen und, wenn diese nicht ausreichen, aus den Spielen mit dem geringsten Torunterschied ermittelt, wobei Spiele mit höherer Gesamt-Torzahl (z.B. 5:5 vor 4:4 vor 3:3 usw., bzw. 5:4 oder 4:5 vor 4:3 oder 3:4 vor 3:2 oder 2:3 usw.) und bei gleichen Torzahlen die Spiele mit der niedrigeren Nummer (Nummer der Reihenfolge auf dem Spielplan) den Vorrang haben.
17.10 Für Spiele, die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben, die vor Ablauf der Spielzeit im Sinne der Ziffern 15.1 und 15.2 abgebrochen worden sind sowie für Spiele, die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben, gilt - gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele - eine durch Auslosung unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte ermittelte Ersatzwertung (1, 0 oder 2).
17.11 Es gelten die Spiele mit der Ersatzwertung 1 wie ein Spiel mit dem Ergebnis 1:0, mit der Ersatzwertung 0 wie ein Spiel mit dem Ergebnis 0:0, mit der Ersatzwertung 2 wie ein Spiel mit dem Ergebnis 0:1.
17.12 Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der Gesellschaft bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges (Tendenz) unter angemessener (in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zu Grunde gelegt wird.
17.13 Art, Ort und Zeitpunkt der Auslosung bestimmt die Gesellschaft.
17.14 Die Auslosung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
18. Auswertung
18.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten.
18.2 Die Auswertung erfolgt auf Grund der Gewinnspiele und des Zusatzspieles.
19. Gewinnklassen
Es gewinnen in der Auswahlwette
in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnspiele
in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele
und das Zusatzspiel
in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele
in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnspiele
in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele
und das Zusatzspiel
in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele
in einem Zahlenfeld richtig vorausgesagt oder mittels Quicktipp getroffen haben.
17.1 Bei der Auswahlwette werden die Gewinnspiele in der Regel durch den Ausgang der betreffenden Fußballspiele ermittelt.
17.2 Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis.
17.3 Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.
17.4 Wird ein Spiel wiederholt, wird das erste Spiel und nicht das Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
17.5 Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung ohne Bedeutung.
17.6 Jedes Spiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet.
17.7 Alle Spiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen Platzwechsel zwischen dem erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des Austragungsortes stets so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen.
17.8 Gewertet werden sechs Spiele als Gewinnspiele und ein weiteres Spiel als Zusatzspiel.
17.9 Die zu wertenden Spiele werden aus den unentschiedenen Spielen und, wenn diese nicht ausreichen, aus den Spielen mit dem geringsten Torunterschied ermittelt, wobei Spiele mit höherer Gesamt-Torzahl (z.B. 5:5 vor 4:4 vor 3:3 usw., bzw. 5:4 oder 4:5 vor 4:3 oder 3:4 vor 3:2 oder 2:3 usw.) und bei gleichen Torzahlen die Spiele mit der niedrigeren Nummer (Nummer der Reihenfolge auf dem Spielplan) den Vorrang haben.
17.10 Für Spiele, die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben, die vor Ablauf der Spielzeit im Sinne der Ziffern 15.1 und 15.2 abgebrochen worden sind sowie für Spiele, die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben, gilt - gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele - eine durch Auslosung unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte ermittelte Ersatzwertung (1, 0 oder 2).
17.11 Es gelten die Spiele mit der Ersatzwertung 1 wie ein Spiel mit dem Ergebnis 1:0, mit der Ersatzwertung 0 wie ein Spiel mit dem Ergebnis 0:0, mit der Ersatzwertung 2 wie ein Spiel mit dem Ergebnis 0:1.
17.12 Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der Gesellschaft bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges (Tendenz) unter angemessener (in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zu Grunde gelegt wird.
17.13 Art, Ort und Zeitpunkt der Auslosung bestimmt die Gesellschaft.
17.14 Die Auslosung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
18. Auswertung
18.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten.
18.2 Die Auswertung erfolgt auf Grund der Gewinnspiele und des Zusatzspieles.
19. Gewinnklassen
Es gewinnen in der Auswahlwette
in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnspiele
in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele
und das Zusatzspiel
in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele
in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnspiele
in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele
und das Zusatzspiel
in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele
in einem Zahlenfeld richtig vorausgesagt oder mittels Quicktipp getroffen haben.
20. Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
20.1 Von dem Gesamtbetrag der jeweiligen Spieleinsätze werden grundsätzlich 50 % als Gewinnsumme an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
20.2 Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
20.3 Die Gewinnsumme verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 1 (6 Gewinnspiele) 40,0 %
Klasse 2 (5 Gewinnspiele und Zusatzspiel) 5,0 %
Klasse 3 (5 Gewinnspiele) 7,5 %
Klasse 4 (4 Gewinnspiele) 15,0 %
Klasse 5 (3 Gewinnspiele und Zusatzspiel) 7,5 %
Klasse 6 (3 Gewinnspiele) 25,0 %
20.4 Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei Rundung auf volle Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1 1: 8.145.060
Klasse 2 1: 1.357.510
Klasse 3 1 : 35.724
Klasse 4 1 : 733
Klasse 5 1 : 579
Klasse 6 1 : 48
20.5 Der Gewinn in einer Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse bei demselben Tipp aus.
20.6 Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnsumme der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen (Jackpot).
20.7 Werden in der Gewinnklasse II keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse I ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnsumme der Gewinnklasse II entgegen Ziffer 18.6 der Gewinnsumme der Gewinnklasse I in derselben Wettrunde zugeschlagen.
20.8 Innerhalb der Gewinnklassen wird die Gewinnsumme gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
20.9 Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen.
Tritt ein derartiger Fall ein, werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
20.10 Einzelgewinne werden auf durch 0,10 teilbare Beträge abgerundet.
20.11 Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, werden die Gewinnsummen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
20.12 Gewinne der I. Gewinnklasse von mehr als 100.000,-- können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß Ziffer 21.1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
20.13 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gewinnklassen für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen zur Ausspielung von Rundungsbeträgen oder verfallenen Gewinnen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
20.1 Von dem Gesamtbetrag der jeweiligen Spieleinsätze werden grundsätzlich 50 % als Gewinnsumme an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
20.2 Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
20.3 Die Gewinnsumme verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 1 (6 Gewinnspiele) 40,0 %
Klasse 2 (5 Gewinnspiele und Zusatzspiel) 5,0 %
Klasse 3 (5 Gewinnspiele) 7,5 %
Klasse 4 (4 Gewinnspiele) 15,0 %
Klasse 5 (3 Gewinnspiele und Zusatzspiel) 7,5 %
Klasse 6 (3 Gewinnspiele) 25,0 %
20.4 Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei Rundung auf volle Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1 1: 8.145.060
Klasse 2 1: 1.357.510
Klasse 3 1 : 35.724
Klasse 4 1 : 733
Klasse 5 1 : 579
Klasse 6 1 : 48
20.5 Der Gewinn in einer Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse bei demselben Tipp aus.
20.6 Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnsumme der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen (Jackpot).
20.7 Werden in der Gewinnklasse II keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse I ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnsumme der Gewinnklasse II entgegen Ziffer 18.6 der Gewinnsumme der Gewinnklasse I in derselben Wettrunde zugeschlagen.
20.8 Innerhalb der Gewinnklassen wird die Gewinnsumme gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
20.9 Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen.
Tritt ein derartiger Fall ein, werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
20.10 Einzelgewinne werden auf durch 0,10 teilbare Beträge abgerundet.
20.11 Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, werden die Gewinnsummen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
20.12 Gewinne der I. Gewinnklasse von mehr als 100.000,-- können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß Ziffer 21.1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
20.13 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gewinnklassen für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen zur Ausspielung von Rundungsbeträgen oder verfallenen Gewinnen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
21. Fälligkeit des Gewinnanspruches
21.1 Gewinne der I. Gewinnklasse von mehr als 100.000,-- werden nach Ablauf einer Woche seit dem letzten Spieltag der Wettrunde am 2. bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
21.2 Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung fällig.
22. Gewinnauszahlung
a) Gewinne bis 500,-
22.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
22.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 22.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Vorlage ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
22.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
22.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
22.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt. Falls durch eine mehrwöchige Teilnahme oder wegen einer Sonderauslosung mit der Quittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung.
22.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
22.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
22.8 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
22.9 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
22.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o.ä. verwendet.
21.1 Gewinne der I. Gewinnklasse von mehr als 100.000,-- werden nach Ablauf einer Woche seit dem letzten Spieltag der Wettrunde am 2. bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
21.2 Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung fällig.
22. Gewinnauszahlung
a) Gewinne bis 500,-
22.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
22.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 22.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Vorlage ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
22.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
22.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
22.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt. Falls durch eine mehrwöchige Teilnahme oder wegen einer Sonderauslosung mit der Quittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung.
22.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
22.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
22.8 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
22.9 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
22.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o.ä. verwendet.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus der Wettrundenteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem (letztmaligen) Wettrundenteilnahme gerichtlich geltend gemacht werden.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen und nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Wettrunde (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen und nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Wettrunde (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.




