Bedingungen für die Teilnahme an der Lotterie Plus5
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie Plus5 mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie Plus5 mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession in Niedersachsen die Lotterie Plus5.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Lotterie Plus5 kann gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt werden.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an den Ziehungen sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktip teilnehmen zu wollen, als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.4 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Lotterie Plus5
3.1 Im Rahmen von Plus5 wird täglich eine Ziehung durchgeführt.
3.2 Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
3.3 Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Tages-Ziehungen (Spielzeitraum).
3.4 Die Teilnahme an den Ziehungen von Plus5 und der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an der von der Gesellschaft durchgeführten Hauptlotterie KENO.
3.5 Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Tages-Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der/den Tages-Ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
3.6 Gegenstand (Spielformel) von plus5 ist die Voraussage einer 5stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich 00 000 bis 99 999I.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession in Niedersachsen die Lotterie Plus5.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Lotterie Plus5 kann gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt werden.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an den Ziehungen sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktip teilnehmen zu wollen, als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.4 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Lotterie Plus5
3.1 Im Rahmen von Plus5 wird täglich eine Ziehung durchgeführt.
3.2 Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
3.3 Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Tages-Ziehungen (Spielzeitraum).
3.4 Die Teilnahme an den Ziehungen von Plus5 und der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an der von der Gesellschaft durchgeführten Hauptlotterie KENO.
3.5 Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Tages-Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der/den Tages-Ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
3.6 Gegenstand (Spielformel) von plus5 ist die Voraussage einer 5stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich 00 000 bis 99 999I.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
II. SPIELTEILNAHME
5. Spielvertrag
5.1 Ein Spielteilnehmer kann zusätzlich zur Hauptlotterie KENO an plus5 teilnehmen, in dem er mittels der von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine (Spiel-) Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II. und im Abschnitt V. zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
5.4 Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme an der von der Gesellschaft veranstalteten / durchgeführten Hauptlotterie KENO unter Verwendung der für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheine bzw. mittels Quicktipp.
5.5 Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
5.6 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
5.7 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
5.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der Spielteilnahme an den dort angebotenen Glücksspielen ausgeschlossen.
6. Teilnahme mittels Spielschein
6.1 Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 5stelligen (Los-) Nummer im Zahlenbereich 00 000 bis 99 999 versehen.
6.2 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
6.3 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an plus5 durch ein Kreuz im Ja-Feld oder im Nein-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen.
6.4 Bei mangelhafter Eintragung erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen.
6.5 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7. Teilnahme mittels Quicktipp
7.1 Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird durch das Unternehmen eine 5stellige Nummer im Zahlenbereich 00 000 bis 99 999 für plus5 vergeben.
8. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
8.1 Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 0,75.
8.2 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz gegen Erhalt der Quittung zu zahlen.
5.1 Ein Spielteilnehmer kann zusätzlich zur Hauptlotterie KENO an plus5 teilnehmen, in dem er mittels der von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine (Spiel-) Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II. und im Abschnitt V. zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
5.4 Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme an der von der Gesellschaft veranstalteten / durchgeführten Hauptlotterie KENO unter Verwendung der für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheine bzw. mittels Quicktipp.
5.5 Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
5.6 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
5.7 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
5.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der Spielteilnahme an den dort angebotenen Glücksspielen ausgeschlossen.
6. Teilnahme mittels Spielschein
6.1 Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 5stelligen (Los-) Nummer im Zahlenbereich 00 000 bis 99 999 versehen.
6.2 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
6.3 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an plus5 durch ein Kreuz im Ja-Feld oder im Nein-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen.
6.4 Bei mangelhafter Eintragung erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen.
6.5 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7. Teilnahme mittels Quicktipp
7.1 Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird durch das Unternehmen eine 5stellige Nummer im Zahlenbereich 00 000 bis 99 999 für plus5 vergeben.
8. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
8.1 Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 0,75.
8.2 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz gegen Erhalt der Quittung zu zahlen.
III. GEWINNERMITTLUNG
9. Ziehung der Gewinnzahl
9.1 Für jede Ziehung der Lotterie Plus5 wird je eine fünfstellige Zahl (00.000 bis 99.999) als Gewinnzahl gezogen.
9.2 Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Gesellschaft.
9.3 Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
10. Auswertung
10.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten.
10.2 Die Auswertung erfolgt auf Grund der Gewinnzahl.
11. Gewinnausschüttung, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
11.1 Die planmäßige Gewinnausschüttung beträgt 50 % inklusive eines Risikofonds für Überplanspiele in Höhe von 1,33 %.
11.2 Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
11.3 Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
11.4 Es gewinnen
in Gewinnklasse 1 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer mit der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge
übereinstimmt, 5.000,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100.000.
11.5 Es gewinnen
in Gewinnklasse 2 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in den 4 Endziffern mit den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 500,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.111.
11.6 Es gewinnen
in Gewinnklasse 3 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in den 3 Endziffern mit den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 50,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111.
11.7 Es gewinnen
in Gewinnklasse 4 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in den 2 Endziffern mit den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 5,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
11.8 Es gewinnen
in Gewinnklasse 5 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in der Endziffer mit der Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, 2,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
11.9 Der Gewinn in einer Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse bei derselben Ziehung aus.
11.10 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gewinnklassen für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
9.1 Für jede Ziehung der Lotterie Plus5 wird je eine fünfstellige Zahl (00.000 bis 99.999) als Gewinnzahl gezogen.
9.2 Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Gesellschaft.
9.3 Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
10. Auswertung
10.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten.
10.2 Die Auswertung erfolgt auf Grund der Gewinnzahl.
11. Gewinnausschüttung, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
11.1 Die planmäßige Gewinnausschüttung beträgt 50 % inklusive eines Risikofonds für Überplanspiele in Höhe von 1,33 %.
11.2 Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
11.3 Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
11.4 Es gewinnen
in Gewinnklasse 1 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer mit der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge
übereinstimmt, 5.000,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100.000.
11.5 Es gewinnen
in Gewinnklasse 2 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in den 4 Endziffern mit den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 500,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.111.
11.6 Es gewinnen
in Gewinnklasse 3 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in den 3 Endziffern mit den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 50,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111.
11.7 Es gewinnen
in Gewinnklasse 4 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in den 2 Endziffern mit den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 5,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
11.8 Es gewinnen
in Gewinnklasse 5 die Spielteilnehmer, auf deren Quittung die Losnummer in der Endziffer mit der Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, 2,--
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
11.9 Der Gewinn in einer Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse bei derselben Ziehung aus.
11.10 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gewinnklassen für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
IV. GEWINNAUSZAHLUNG
12. Auszahlung der Gewinne
Die Gewinne werden nach der Gewinnfeststellung fällig.
a) Gewinne bis 500,--
12.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der Spielteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
12.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 12.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
12.3 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt. Falls wegen einer Sonderauslosung mit der Quittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnemer eine Ersatzquittung.
12.4 Nach Ablauf der Abholungsfrist aus Ziffer 12.1 werden die Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. zustellung enstehenden Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
12.5 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden unverzüglich auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
12.6 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der Spielteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
12.7 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Stiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o.ä. verwendet.
Die Gewinne werden nach der Gewinnfeststellung fällig.
a) Gewinne bis 500,--
12.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der Spielteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
12.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 12.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
12.3 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt. Falls wegen einer Sonderauslosung mit der Quittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnemer eine Ersatzquittung.
12.4 Nach Ablauf der Abholungsfrist aus Ziffer 12.1 werden die Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. zustellung enstehenden Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
12.5 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden unverzüglich auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
12.6 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der Spielteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
12.7 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Stiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o.ä. verwendet.
V. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Für die Teilnahme an der Lotterie Plus5 gelten im Übrigen die Teilnahmebedingungen der Gesellschaft für die Lotterie Keno, sofern vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der (letztmaligen) Spielteilnahme gerichtlich geltend gemacht werden.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen und nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Die gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen und nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Die gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.



