Bedingungen für die Teilnahme an der Lotterie KENO
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie KENO mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie KENO mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Lotterie KENO in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Lotterie KENO kann gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt werden.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an der Lotterie KENO sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bestimmungen maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen mit Abgabe des Spielscheines als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
2.4 Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.5 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.6 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von KENO
3.1 Im Rahmen von KENO wird täglich eine Ziehung durchgeführt.
Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale der Gesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
3.2 Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum).
3.3 In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
3.4 Gegenstand (Spielformel) von KENO ist die Voraussage von 2 bis 10 Zahlen je Spiel aus der Zahlenreihe 1 bis 70.
Der KENO-Typ ergibt sich aus der Anzahl gewählter Voraussagen je Spiel (KENO-Typ 2 bis 10).
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt.
4.2 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Lotterie KENO in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Lotterie KENO kann gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt werden.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an der Lotterie KENO sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bestimmungen maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen mit Abgabe des Spielscheines als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
2.4 Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.5 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.6 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von KENO
3.1 Im Rahmen von KENO wird täglich eine Ziehung durchgeführt.
Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale der Gesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
3.2 Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum).
3.3 In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
3.4 Gegenstand (Spielformel) von KENO ist die Voraussage von 2 bis 10 Zahlen je Spiel aus der Zahlenreihe 1 bis 70.
Der KENO-Typ ergibt sich aus der Anzahl gewählter Voraussagen je Spiel (KENO-Typ 2 bis 10).
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt.
4.2 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
II. SPIELVERTRAG
5. Spielteilnahme
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
5.1 Ein Spielteilnehmer kann am KENO teilnehmen, indem er mittels der von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
5.4 Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Gesellschaft jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen und mittels Quicktipp möglich.
5.5 Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
5.6 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
5.7 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
5.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
6. Teilnahme mittels Spielschein
6.1 Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 5stelligen Losnummer im Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 versehen.
6.2 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
6.3 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgeschriebene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen.
6.4 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch und nach Vorgabe des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur (manuell ausgelöst durch die Annahmestelle) vorgenommen.
6.5 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7. Teilnahme mittels Quicktipp
7.1 Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Gesellschaft vergeben.
7.3 Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein möglich sind.
7.4 Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird durch die Gesellschaft eine 5stellige Losnummer im Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 vergeben.
7.5 Der Spielteilnehmer hat der Annahmestelle die Dauer der gewünschten Spielteilnahme anzugeben.
8. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
8.1 Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt nach Wahl des Spielteilnehmers je Ziehung 1,-- , 2,-- , 5,-- oder 10,-- .
8.2 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden kann.
8.3 Für die einzelnen Spielscheine sowie für die einzelnen Quicktipps kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
5.1 Ein Spielteilnehmer kann am KENO teilnehmen, indem er mittels der von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
5.4 Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Gesellschaft jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen und mittels Quicktipp möglich.
5.5 Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
5.6 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
5.7 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
5.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
6. Teilnahme mittels Spielschein
6.1 Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 5stelligen Losnummer im Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 versehen.
6.2 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
6.3 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgeschriebene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen.
6.4 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch und nach Vorgabe des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur (manuell ausgelöst durch die Annahmestelle) vorgenommen.
6.5 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7. Teilnahme mittels Quicktipp
7.1 Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Gesellschaft vergeben.
7.3 Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein möglich sind.
7.4 Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird durch die Gesellschaft eine 5stellige Losnummer im Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 vergeben.
7.5 Der Spielteilnehmer hat der Annahmestelle die Dauer der gewünschten Spielteilnahme anzugeben.
8. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
8.1 Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt nach Wahl des Spielteilnehmers je Ziehung 1,-- , 2,-- , 5,-- oder 10,-- .
8.2 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden kann.
8.3 Für die einzelnen Spielscheine sowie für die einzelnen Quicktipps kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden.
9. Annahme von Spielscheinen bzw. Quicktipps und Annahmeschluss
9.1 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme der Spielscheine und Quicktipps nicht verpflichtet.
9.2 Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen und für die jeweiligen Annahmestellen bestimmt die Gesellschaft.
10. Kundenkarte, Sperrsystem
10.1 Die Teilnahme an der Lotterie KENO ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
10.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
10.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
10.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.5 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
10.6 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
10.7 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass die betreffende Person
spielsuchtgefährdet oder
überschuldet ist,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
10.8 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.9 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
9.1 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme der Spielscheine und Quicktipps nicht verpflichtet.
9.2 Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen und für die jeweiligen Annahmestellen bestimmt die Gesellschaft.
10. Kundenkarte, Sperrsystem
10.1 Die Teilnahme an der Lotterie KENO ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
10.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
10.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
10.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.5 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
10.6 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
10.7 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass die betreffende Person
spielsuchtgefährdet oder
überschuldet ist,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
10.8 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.9 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
11. Quittung
11.1 Nach Einlesen des Spielscheines bzw. Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
11.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
11.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie eine 5-stellige Losnummer (Spielscheinnummer),
die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie Plus5,
den Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
die Nummer der Kundenkarte.
11.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
11.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
11.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen und die Losnummer vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen,
die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind,
die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie vollständig und richtig wiedergegeben sind,
der Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
11.7 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. In diesem Fall erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
11.8 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
11.1 Nach Einlesen des Spielscheines bzw. Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
11.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
11.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie eine 5-stellige Losnummer (Spielscheinnummer),
die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie Plus5,
den Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
die Nummer der Kundenkarte.
11.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
11.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
11.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen und die Losnummer vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen,
die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind,
die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie vollständig und richtig wiedergegeben sind,
der Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
11.7 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. In diesem Fall erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
11.8 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
12. Spielgemeinschaften
12.1 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
12.2 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
13.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 5.4 annimmt.
13.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
13.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist.
13.4 Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
13.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
13.6 Die Quittung dient als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr sowie zur Geltendmachung des Gewinnanspruches.
13.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 20.6 zu verfahren bleibt unberührt.
13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
13.9 Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
13.10 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss (Ziffer 5.8) verstoßen wurde oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d.h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spielteilnehmer nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
13.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
13.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spiel-vertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
13.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
12.1 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
12.2 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
13.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 5.4 annimmt.
13.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
13.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist.
13.4 Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
13.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
13.6 Die Quittung dient als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr sowie zur Geltendmachung des Gewinnanspruches.
13.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 20.6 zu verfahren bleibt unberührt.
13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
13.9 Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
13.10 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss (Ziffer 5.8) verstoßen wurde oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d.h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spielteilnehmer nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
13.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
13.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spiel-vertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
13.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
14. Umfang und Ausschluss der Haftung
14.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
14.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
14.3 Die vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
14.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet das Unternehmen dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
14.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardi-nalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 bis 14.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Ge-sellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z.B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
14.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
14.9 Die Gesellschaft haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
14.10 In Fällen, in denen eine Haftung der Gesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den Ziffern 14.7 bis 14.9 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
14.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
14.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
14.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
14.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
14.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
14.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
14.3 Die vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
14.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet das Unternehmen dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
14.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardi-nalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 bis 14.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Ge-sellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z.B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
14.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
14.9 Die Gesellschaft haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
14.10 In Fällen, in denen eine Haftung der Gesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den Ziffern 14.7 bis 14.9 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
14.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
14.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
14.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
14.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
IV. GEWINNERMITTLUNG
15. Ziehung der Kenogewinnzahlen
15.1 Für KENO findet täglich eine Ziehung statt.
15.2 Bei jeder Ziehung werden 20 Zahlen (Gewinnzahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis 70 ermittelt.
15.3 Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Gesellschaft.
15.4 Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
16. Auswertung
16.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten.
16.2 Die Auswertung erfolgt auf Grund der ermittelten Gewinnzahlen und des Gewinnplanes für die jeweiligen KENO-Typen.
17. Gewinnplan/KENO-Typen, Gewinnklassen, Gewinnaus-schüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
17.1 Die planmäßige Gewinnausschüttung beträgt 50 % inklusive eines Risikofonds für Überplanspiele in Höhe von 0,56 %.
17.2 Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
17.3 Der Kenotyp ergibt sich aus der Anzahl gewählter Voraussagen je Spiel (Kenotypen 2 bis 10).
17.4 Für jeden Kenotyp gibt es definierte Gewinnklassen, die sich jeweils aus der Anzahl der richtigen Voraussagen ergeben.
17.5 Dabei ist nicht bei jedem Kenotyp jeder Anzahl richtiger Voraussagen eine Gewinnklasse zugeordnet.
17.6 Bei den Kenotypen 8 bis 10 gibt es auch Gewinnklassen für 0 richtige Voraussagen.
17.7 Die nachfolgende Tabelle legt die Gewinnklassen für jeden Kenotyp unterschiedlich fest.
17.8 Jeder Gewinnklasse ist für den jeweiligen Kenotyp eine feste Quote zugeordnet.
17.9 Der Gewinnbetrag errechnet sich durch die Multiplikation des Spieleinsatzes für das betreffende Spiel mit der sich aus der Tabelle ergebenden Quote.
Die Gewinne bei 1,-- Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
15.1 Für KENO findet täglich eine Ziehung statt.
15.2 Bei jeder Ziehung werden 20 Zahlen (Gewinnzahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis 70 ermittelt.
15.3 Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Gesellschaft.
15.4 Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
16. Auswertung
16.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten.
16.2 Die Auswertung erfolgt auf Grund der ermittelten Gewinnzahlen und des Gewinnplanes für die jeweiligen KENO-Typen.
17. Gewinnplan/KENO-Typen, Gewinnklassen, Gewinnaus-schüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
17.1 Die planmäßige Gewinnausschüttung beträgt 50 % inklusive eines Risikofonds für Überplanspiele in Höhe von 0,56 %.
17.2 Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
17.3 Der Kenotyp ergibt sich aus der Anzahl gewählter Voraussagen je Spiel (Kenotypen 2 bis 10).
17.4 Für jeden Kenotyp gibt es definierte Gewinnklassen, die sich jeweils aus der Anzahl der richtigen Voraussagen ergeben.
17.5 Dabei ist nicht bei jedem Kenotyp jeder Anzahl richtiger Voraussagen eine Gewinnklasse zugeordnet.
17.6 Bei den Kenotypen 8 bis 10 gibt es auch Gewinnklassen für 0 richtige Voraussagen.
17.7 Die nachfolgende Tabelle legt die Gewinnklassen für jeden Kenotyp unterschiedlich fest.
17.8 Jeder Gewinnklasse ist für den jeweiligen Kenotyp eine feste Quote zugeordnet.
17.9 Der Gewinnbetrag errechnet sich durch die Multiplikation des Spieleinsatzes für das betreffende Spiel mit der sich aus der Tabelle ergebenden Quote.
Die Gewinne bei 1,-- Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 10 | 10 | 100.000 | 100.000,-- |
9 | 1.000 | 1.000,-- | |
8 | 100 | 100,-- | |
7 | 15 | 15,-- | |
6 | 5 | 5,-- | |
5 | 2 | 2,-- | |
0 | 2 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 9 | 9 | 50.000 | 50.000,-- |
8 | 1.000 | 1.000,-- | |
7 | 20 | 20,-- | |
6 | 5 | 5,-- | |
5 | 2 | 2,-- | |
0 | 2 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 8 | 8 | 10.000 | 10.000,-- |
7 | 100 | 100,-- | |
6 | 15 | 15,-- | |
5 | 2 | 2,-- | |
4 | 1 | 1,-- | |
0 | 1 | 1,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 7 | 7 | 1.000 | 1.000,-- |
6 | 100 | 100,-- | |
5 | 12 | 12,-- | |
4 | 1 | 1,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 6 | 6 | 500 | 500,-- |
5 | 15 | 15,-- | |
4 | 2 | 2,-- | |
3 | 1 | 1,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 5 | 5 | 100 | 100,-- |
4 | 15 | 7,-- | |
3 | 2 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 4 | 4 | 22 | 22,-- |
3 | 2 | 2,-- | |
2 | 1 | 1,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 3 | 3 | 16 | 16,-- |
2 | 1 | 1,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 2 | 2 | 6 | 6,-- |
Die Gewinne bei 2,-- Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 10 | 10 | 100.000 | 200.000,-- |
9 | 1.000 | 2.000,-- | |
8 | 100 | 200,-- | |
7 | 15 | 30,-- | |
6 | 5 | 10,-- | |
5 | 2 | 4,-- | |
0 | 2 | 4,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 9 | 9 | 50.000 | 100.000,-- |
8 | 1.000 | 2.000,-- | |
7 | 20 | 40,-- | |
6 | 5 | 10,-- | |
5 | 2 | 4,-- | |
0 | 2 | 4,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 8 | 8 | 10.000 | 20.000,-- |
7 | 100 | 200,-- | |
6 | 15 | 30,-- | |
5 | 2 | 4,-- | |
4 | 1 | 2,-- | |
0 | 1 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 7 | 7 | 1.000 | 2.000,-- |
6 | 100 | 200,-- | |
5 | 12 | 24,-- | |
4 | 1 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 6 | 6 | 500 | 1.000,-- |
5 | 15 | 30,-- | |
4 | 2 | 4,-- | |
3 | 1 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 5 | 5 | 100 | 200,-- |
4 | 7 | 14,-- | |
3 | 2 | 4,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 4 | 4 | 22 | 44,-- |
3 | 2 | 4,-- | |
2 | 1 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 3 | 3 | 16 | 32,-- |
2 | 1 | 2,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 2 | 2 | 6 | 12,-- |
Die Gewinne bei 5,-- Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 10 | 10 | 100.000 | 500.000,-- |
9 | 1.000 | 5.000,-- | |
8 | 100 | 500,-- | |
7 | 15 | 75,-- | |
6 | 5 | 25,-- | |
5 | 2 | 10,-- | |
0 | 2 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 9 | 9 | 50.000 | 250.000,-- |
8 | 1.000 | 5.000,-- | |
7 | 20 | 100,-- | |
6 | 5 | 25,-- | |
5 | 2 | 10,-- | |
0 | 2 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 8 | 8 | 10.000 | 50.000,-- |
7 | 100 | 500,-- | |
6 | 15 | 75,-- | |
5 | 2 | 10,-- | |
4 | 1 | 5,-- | |
0 | 1 | 5,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 7 | 7 | 1.000 | 5.000,-- |
6 | 100 | 500,-- | |
5 | 12 | 60,-- | |
4 | 1 | 5,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 6 | 6 | 500 | 2.500,-- |
5 | 15 | 75,-- | |
4 | 2 | 10,-- | |
3 | 1 | 5,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 5 | 5 | 100 | 500,-- |
4 | 7 | 35,-- | |
3 | 2 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 4 | 4 | 22 | 110,-- |
3 | 2 | 10,-- | |
2 | 1 | 5,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 3 | 3 | 16 | 80,-- |
2 | 1 | 5,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 2 | 2 | 6 | 30,-- |
Die Gewinne bei 10,-- Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 10 | 10 | 100.000 | 1.000.000,-- |
9 | 1.000 | 10.000,-- | |
8 | 100 | 1.000,-- | |
7 | 15 | 150,-- | |
6 | 5 | 50,-- | |
5 | 2 | 20,-- | |
0 | 2 | 20,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 9 | 9 | 50.000 | 500.000,-- |
8 | 1.000 | 10.000,-- | |
7 | 20 | 200,-- | |
6 | 5 | 50,-- | |
5 | 2 | 20,-- | |
0 | 2 | 20,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 8 | 8 | 10.000 | 100.000,-- |
7 | 100 | 1.000,-- | |
6 | 15 | 150,-- | |
5 | 2 | 20,-- | |
4 | 1 | 10,-- | |
0 | 1 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 7 | 7 | 1.000 | 10.000,-- |
6 | 100 | 1.000,-- | |
5 | 12 | 120,-- | |
4 | 1 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 6 | 6 | 500 | 5.000,-- |
5 | 15 | 150,-- | |
4 | 2 | 20,-- | |
3 | 1 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 5 | 5 | 100 | 1.000,-- |
4 | 7 | 70,-- | |
3 | 2 | 20,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 4 | 4 | 22 | 220,-- |
3 | 2 | 20,-- | |
2 | 1 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 3 | 3 | 16 | 160,-- |
2 | 1 | 10,-- |
| Kenotyp | Gewinnklasse | Quote | Gewinnbetrag |
| 2 | 2 | 6 | 60,-- |
17.11 Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
18. Gewinnquoten der Kenotypen 9 und 10
18.1 Gewinne des Kenotyps 10 der Gewinnklasse 10 und des Kenotyps 9 der Gewinnklasse 9 können sich ändern, wenn mehr als 5 bzw. 10 Gewinne erzielt werden. Hierbei werden unabhängig von den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten sämtliche Gewinne des Kenotyps 10 der Gewinnklasse 10 bzw. sämtliche Gewinne des Kenotyps 9 der Gewinnklasse 9 zusammengezählt.
18.2 Werden in der Gewinnklasse 10 des Kenotyps 10 mehr als 5 Gewinne erzielt, reduziert sich die Quote nach folgender Formel:100.000 dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipli-ziert mit 5. Der Gewinnbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Spieleinsatzes für das betreffende Spiel mit der reduzierten Quote.
18.3 Werden in der Gewinnklasse 9 des Kenotyps 9 mehr als 10 Gewinne erzielt, reduziert sich die Quote nach folgender Formel: 50.000 dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 10. Der Gewinnbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Spieleinsatzes für das betreffende Spiel mit der reduzierten Quote.
18.4 Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, werden die Gewinne der beteiligten Unternehmen für die Berechnung nach vorstehenden Ziffern 18.2 und 18.3 zusammengezählt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
18.5 Für jeden Kenotyp gilt, dass die Quote einer Gewinnklasse die Quote einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen darf.
Tritt ein derartiger Fall ein, werden die Quoten beider Gewinnklassen zusammengelegt und gelten halbiert für beide Gewinnklassen.
18.6 Sollte die Quote keine ganze Zahl sein, wird die errechnete Quote auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
18.7 Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei Rundung auf volle Zahlen für die jeweils höchste Gewinnklasse (alle Zahlen richtig getippt) aller KENO-Typen:
18. Gewinnquoten der Kenotypen 9 und 10
18.1 Gewinne des Kenotyps 10 der Gewinnklasse 10 und des Kenotyps 9 der Gewinnklasse 9 können sich ändern, wenn mehr als 5 bzw. 10 Gewinne erzielt werden. Hierbei werden unabhängig von den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten sämtliche Gewinne des Kenotyps 10 der Gewinnklasse 10 bzw. sämtliche Gewinne des Kenotyps 9 der Gewinnklasse 9 zusammengezählt.
18.2 Werden in der Gewinnklasse 10 des Kenotyps 10 mehr als 5 Gewinne erzielt, reduziert sich die Quote nach folgender Formel:100.000 dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipli-ziert mit 5. Der Gewinnbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Spieleinsatzes für das betreffende Spiel mit der reduzierten Quote.
18.3 Werden in der Gewinnklasse 9 des Kenotyps 9 mehr als 10 Gewinne erzielt, reduziert sich die Quote nach folgender Formel: 50.000 dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 10. Der Gewinnbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Spieleinsatzes für das betreffende Spiel mit der reduzierten Quote.
18.4 Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, werden die Gewinne der beteiligten Unternehmen für die Berechnung nach vorstehenden Ziffern 18.2 und 18.3 zusammengezählt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
18.5 Für jeden Kenotyp gilt, dass die Quote einer Gewinnklasse die Quote einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen darf.
Tritt ein derartiger Fall ein, werden die Quoten beider Gewinnklassen zusammengelegt und gelten halbiert für beide Gewinnklassen.
18.6 Sollte die Quote keine ganze Zahl sein, wird die errechnete Quote auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
18.7 Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei Rundung auf volle Zahlen für die jeweils höchste Gewinnklasse (alle Zahlen richtig getippt) aller KENO-Typen:
Kenotyp Treffer Chance
10 10 1 : 2.147.181
9 9 1 : 387.197
8 8 1 : 74.941
7 7 1 : 15.464
6 6 1 : 3.383
5 5 1 : 781
4 4 1 : 189
3 3 1 : 48
2 2 1 : 13
18.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gewinnklassen für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen zur Ausspielung von Rundungsbeträgen oder verfallenen Gewinnen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
10 10 1 : 2.147.181
9 9 1 : 387.197
8 8 1 : 74.941
7 7 1 : 15.464
6 6 1 : 3.383
5 5 1 : 781
4 4 1 : 189
3 3 1 : 48
2 2 1 : 13
18.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gewinnklassen für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen zur Ausspielung von Rundungsbeträgen oder verfallenen Gewinnen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
19. Fälligkeit des Gewinnanspruches
19.1 Gewinne der I. Gewinnklasse von mehr als 100.000,-- werden nach Ablauf einer Woche seit dem Tag der Ziehung am 2. bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
19.2 Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung fällig.
20. Gewinnauszahlung
a) Gewinne bis 500,--
20.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
20.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 20.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
20.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
20.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
20.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt. Falls durch eine mehrwöchige Teilnahme oder wegen einer Sonderauslosung mit der Quittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung.
20.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
20.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
20.8 Die auf einen Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden unverzüglich auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
20.9 Nach Ablauf von 13. Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Ziehungsteilnahme verfallen Gewinn, die nicht zugestellt werden konnten.
20.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o. ä. verwendet.
19.1 Gewinne der I. Gewinnklasse von mehr als 100.000,-- werden nach Ablauf einer Woche seit dem Tag der Ziehung am 2. bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
19.2 Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung fällig.
20. Gewinnauszahlung
a) Gewinne bis 500,--
20.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
20.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 20.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
20.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
20.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
20.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt. Falls durch eine mehrwöchige Teilnahme oder wegen einer Sonderauslosung mit der Quittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung.
20.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
20.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
20.8 Die auf einen Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden unverzüglich auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
20.9 Nach Ablauf von 13. Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Ziehungsteilnahme verfallen Gewinn, die nicht zugestellt werden konnten.
20.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o. ä. verwendet.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus der Ziehungsteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der (letztmaligen) Ziehungsteilnahme gerichtlich geltend gemacht werden.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen und nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Ziehung (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen und nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Ziehung (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.

