Bedingungen für die Teilnahme an der Sportwette ODDSET-TOP-Wette
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Sportwette ODDSET-TOP-Wette mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Sportwette ODDSET-TOP-Wette mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Sportwette ODDSET-TOP-Wette in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an der ODDSET-TOP-Wette sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Bedingungen für die Kundenkarte maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.4 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.5 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Sportwette ODDSET-TOP-Wette in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an der ODDSET-TOP-Wette sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Bedingungen für die Kundenkarte maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.4 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.5 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Gegenstand und Teilnahmezeitpunkt der ODDSET-TOP-Wette
3.1 Gegenstand der ODDSET-TOP-Wette ist die Voraussage des Ausganges eines Wettereignisses (TOP-Ereignis) des Spielplanes einer Wettrunde (Einzelwette der TOP-Wette).
3.2 Der von der Gesellschaft für die ODDSET-TOP-Wette festgelegte Spielplan umfasst dabei pro TOP-Ereignis bis zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazu gehörigen Quoten.
3.3 Der Spielplan kann bis zu 24 TOP-Ereignisse aus unterschiedlichen Sportarten enthalten.
3.4 Auf einem Spielschein können nach Maßgabe der Gesellschaft mehrere voneinander unabhängige Einzelwetten gespielt werden, die sich auch auf dasselbe TOP-Ereignis beziehen können.
3.5 Bei jeder Einzelwette ist zu dem gewählten TOP-Ereignis eine der von der Gesellschaft angebotenen Voraussagemöglichkeiten sowie der Spieleinsatz zu wählen.
3.6 Die Zuordnung der im jeweils aktuellen Spielplan veröffentlichten TOP-Ereignisse sowie der Voraussagemöglichkeiten zu dem Spielschein erfolgt durch die auf dem Spielschein aufgedruckten TOP-Ereignisnummern und Voraussage-Nummern.
3.7 Im Rahmen der ODDSET-TOP-Wette ist der Gewinner eines TOP-Ereignisses, sei es eines einzelnen Spieles, Wettkampfes, sonstige Sportereignisses oder eines Wettbewerbs/ Turniers oder das genaue Ergebnis eines TOP-Ereignisses vorauszusagen.
3.8 Darüber hinaus können weitere Wettformen (Sonderwetten) angeboten werden, deren Einzelheiten hinsichtlich der möglichen Voraussagen/Wettausgänge für die TOP-Ereignisse sowie hinsichtlich deren Wertung jeweils in ergänzenden Bedingungen bekannt gegeben werden.
3.9 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bestimmte Möglichkeiten des Ausganges eines TOP-Ereignisses zu sperren und hierfür keine Quoten festzusetzen.
3.10 Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit eines TOP-Ereignisses setzt die Gesellschaft im Rahmen des Spielplanes im Voraus eine Quote fest.
3.11 Das Produkt aus dem Spieleinsatz und der Quote für die einzelne Voraussagemöglichkeit ergibt den von vornherein feststehenden erzielbaren Gewinnbetrag einer Einzelwette.
3.12 In der Regel wöchentlich am Dienstag werden von der Gesellschaft die für den jeweils aktuellen Spielplan vorgesehenen TOP-Ereignisse veröffentlicht, wobei die dazu gehörigen Voraussagemöglichkeiten und Quoten auch später bekannt gegeben werden können.
3.13 Für jedes TOP-Ereignis wird von der Gesellschaft ein eigener Einzahlungszeitraum, in dem die Einzelwette angenommen wird, sowie ein eigener Annahmeschluss festgelegt.
3.14 Der Einzahlungszeitraum kann von der Gesellschaft (auch mehrmals) unterbrochen werden, so dass zu diesen Zeiten eine Wettannahme ausgeschlossen ist.
3.15 Der Einzahlungszeitraum kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, so dass das TOP-Ereignis in diesem Fall in mehrere hintereinander folgende Spielpläne aufgenommen wird.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis.
Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.3 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
3.1 Gegenstand der ODDSET-TOP-Wette ist die Voraussage des Ausganges eines Wettereignisses (TOP-Ereignis) des Spielplanes einer Wettrunde (Einzelwette der TOP-Wette).
3.2 Der von der Gesellschaft für die ODDSET-TOP-Wette festgelegte Spielplan umfasst dabei pro TOP-Ereignis bis zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazu gehörigen Quoten.
3.3 Der Spielplan kann bis zu 24 TOP-Ereignisse aus unterschiedlichen Sportarten enthalten.
3.4 Auf einem Spielschein können nach Maßgabe der Gesellschaft mehrere voneinander unabhängige Einzelwetten gespielt werden, die sich auch auf dasselbe TOP-Ereignis beziehen können.
3.5 Bei jeder Einzelwette ist zu dem gewählten TOP-Ereignis eine der von der Gesellschaft angebotenen Voraussagemöglichkeiten sowie der Spieleinsatz zu wählen.
3.6 Die Zuordnung der im jeweils aktuellen Spielplan veröffentlichten TOP-Ereignisse sowie der Voraussagemöglichkeiten zu dem Spielschein erfolgt durch die auf dem Spielschein aufgedruckten TOP-Ereignisnummern und Voraussage-Nummern.
3.7 Im Rahmen der ODDSET-TOP-Wette ist der Gewinner eines TOP-Ereignisses, sei es eines einzelnen Spieles, Wettkampfes, sonstige Sportereignisses oder eines Wettbewerbs/ Turniers oder das genaue Ergebnis eines TOP-Ereignisses vorauszusagen.
3.8 Darüber hinaus können weitere Wettformen (Sonderwetten) angeboten werden, deren Einzelheiten hinsichtlich der möglichen Voraussagen/Wettausgänge für die TOP-Ereignisse sowie hinsichtlich deren Wertung jeweils in ergänzenden Bedingungen bekannt gegeben werden.
3.9 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bestimmte Möglichkeiten des Ausganges eines TOP-Ereignisses zu sperren und hierfür keine Quoten festzusetzen.
3.10 Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit eines TOP-Ereignisses setzt die Gesellschaft im Rahmen des Spielplanes im Voraus eine Quote fest.
3.11 Das Produkt aus dem Spieleinsatz und der Quote für die einzelne Voraussagemöglichkeit ergibt den von vornherein feststehenden erzielbaren Gewinnbetrag einer Einzelwette.
3.12 In der Regel wöchentlich am Dienstag werden von der Gesellschaft die für den jeweils aktuellen Spielplan vorgesehenen TOP-Ereignisse veröffentlicht, wobei die dazu gehörigen Voraussagemöglichkeiten und Quoten auch später bekannt gegeben werden können.
3.13 Für jedes TOP-Ereignis wird von der Gesellschaft ein eigener Einzahlungszeitraum, in dem die Einzelwette angenommen wird, sowie ein eigener Annahmeschluss festgelegt.
3.14 Der Einzahlungszeitraum kann von der Gesellschaft (auch mehrmals) unterbrochen werden, so dass zu diesen Zeiten eine Wettannahme ausgeschlossen ist.
3.15 Der Einzahlungszeitraum kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, so dass das TOP-Ereignis in diesem Fall in mehrere hintereinander folgende Spielpläne aufgenommen wird.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis.
Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.3 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
II. SPIELVERTRAG
5. Allgemeines
5.1 Ein Spielteilnehmer kann an der ODDSET-TOP-Wette teilnehmen, indem er mittels den von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
6. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
6.1 Die Teilnahme an der ODDSET-TOP-Wette ist nur mit den von der Gesellschaft für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen möglich.
6.2 Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
6.3 Die Teilnahme an der ODDSET- TOP-Wette wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
6.4 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
6.5 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
6.6 Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, sind von der Spielteilnahme an dem entsprechenden Wettereignis ausgeschlossen.
6.7 Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Wettereignisses keine Kenntnis zu haben.
6.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
5.1 Ein Spielteilnehmer kann an der ODDSET-TOP-Wette teilnehmen, indem er mittels den von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Quittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
6. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
6.1 Die Teilnahme an der ODDSET-TOP-Wette ist nur mit den von der Gesellschaft für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen möglich.
6.2 Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
6.3 Die Teilnahme an der ODDSET- TOP-Wette wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
6.4 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
6.5 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
6.6 Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, sind von der Spielteilnahme an dem entsprechenden Wettereignis ausgeschlossen.
6.7 Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Wettereignisses keine Kenntnis zu haben.
6.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
7. Teilnahme mittels Spielschein
7.1 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein pro Einzelwette ein von ihm ausgewähltes TOP-Ereignis sowie eine dazu ausgewählte Voraussage durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Zahlenkästchens liegen muss. Gleiches gilt für die Kreuze zur Wahl des Spieleinsatzes.
7.3 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch und nach Vorgabe des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur (manuell ausgelöst durch die Annahmestelle) vorgenommen.
7.4 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
8. Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen
8.1 Der Spieleinsatz für einen Normaltipp (einzelner Tipp) beträgt entsprechend den Vorgaben auf dem Spielschein 2,50, 5,-, 10,-, 15,-, 20,-, 30,-, 50,-, 100,-, 250,- oder 500,-.
8.2 Die Gesellschaft kann für den Spielschein festlegen, dass nur eine bestimmte Anzahl von Einzelwetten gespielt werden kann; außerdem kann die Gesellschaft personenbezogene Einsatzlimits festlegen.
8.3 Der Gesamtspieleinsatz für einen Spielschein (Spielauftrag) errechnet sich aus der Addition der auf dem Spielschein angekreuzten Spieleinsätze für die gespielten Einzelwetten.
8.4 Die maximale Quote einer Einzelwette beträgt 1.000 : 1.
8.5 Der maximale erzielbare und von der Gesellschaft auszuzahlende Gewinnbetrag für eine Einzelwette beträgt 50.000,--.
8.6 Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
8.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
7.1 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein pro Einzelwette ein von ihm ausgewähltes TOP-Ereignis sowie eine dazu ausgewählte Voraussage durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Zahlenkästchens liegen muss. Gleiches gilt für die Kreuze zur Wahl des Spieleinsatzes.
7.3 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch und nach Vorgabe des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur (manuell ausgelöst durch die Annahmestelle) vorgenommen.
7.4 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
8. Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen
8.1 Der Spieleinsatz für einen Normaltipp (einzelner Tipp) beträgt entsprechend den Vorgaben auf dem Spielschein 2,50, 5,-, 10,-, 15,-, 20,-, 30,-, 50,-, 100,-, 250,- oder 500,-.
8.2 Die Gesellschaft kann für den Spielschein festlegen, dass nur eine bestimmte Anzahl von Einzelwetten gespielt werden kann; außerdem kann die Gesellschaft personenbezogene Einsatzlimits festlegen.
8.3 Der Gesamtspieleinsatz für einen Spielschein (Spielauftrag) errechnet sich aus der Addition der auf dem Spielschein angekreuzten Spieleinsätze für die gespielten Einzelwetten.
8.4 Die maximale Quote einer Einzelwette beträgt 1.000 : 1.
8.5 Der maximale erzielbare und von der Gesellschaft auszuzahlende Gewinnbetrag für eine Einzelwette beträgt 50.000,--.
8.6 Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
8.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
9. Annahmeschluss, Annahme, Änderungen
9.1 Für jedes in den Spielplan aufgenommene TOP-Ereignis bestimmt die Gesellschaft den Zeitpunkt des Annahmeschlusses.
9.2 Der Annahmeschluss für einen Spielauftrag richtet sich jeweils nach dem festgesetzten Annahmeschluss desjenigen vom Spielteilnehmer ausgewählten TOP-Ereignisses, das innerhalb des Spielauftrages als erstes stattfindet.
9.3 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme der Spielscheine nicht verpflichtet.
9.4 Zurückgewiesen werden Spielscheine, bei denen
der Annahmeschluss für ein getipptes TOP-Ereignis oder
der maximal von der Gesellschaft auszuzahlende Gewinn-betrag einer Einzelwette überschritten ist,
oder eine abgegebene Einzelwette, ein einzelnes TOP-Ereignis oder eine Voraussagemöglichkeit eines TOP-Ereignisses durch die Gesellschaft gesperrt wurde,
oder sich eine abgegebene Einzelwette auf ein abgesagtes bzw. nicht aktuell angebotenes TOP-Ereignis bezieht,
oder die Wettabgabe außerhalb des Einzahlungszeitraumes erfolgt,
oder der Spielschein fehlerhaft ausgefüllt ist.
9.5 Die Gesellschaft behält sich vor, die festgesetzten Quoten, den jeweiligen Annahmeschluss/Einzahlungszeitraum eines TOP-Ereignisses und den Spielplan zu ändern, zu korrigieren und zu aktualisieren sowie TOP-Ereignisse, einzelne Voraussagemöglichkeiten und Kombinationen von TOP-Ereignissen und/oder Voraussagemöglichkeiten innerhalb eines Spielauftrages zu sperren. Ferner können sämtliche TOP-Ereignisse eines veröffentlichten Spielplanes und die Spielannahme in einzelnen Annahmestellen gesperrt werden. Hiervon bleiben die bereits geschlossenen Spielverträge unter Berücksichtigung der Auswertungsregeln in Ziffer 15. unberührt.
10. Kundenkarte, Sperrsystem
10.1 Die Teilnahme an der ODDSET-TOP-Wette ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
10.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
10.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
10.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.5 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
10.6 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
10.7 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss,
dass die betreffende Person
spielsuchtgefährdet oder
überschuldet ist,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
10.8 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.9 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
11. Quittung
11.1 Nach Einlesen des Spielscheines und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
11.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
11.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
die vom Spielteilnehmer gewählten TOP-Ereignisse mit deren TOP-Ereignisnummer und die dazu gewählten Voraussagen und Quoten,
den Spieleinsatz pro Einzelwette, den Gesamtspieleinsatz pro Spielauftrag sowie den Gesamtbetrag einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
die Nummer der Kundenkarte.
11.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
11.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
11.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen denen des Spielscheines entsprechen,
die zu den einzelnen Voraussagen zugehörigen Wettereignisse und Quoten sowie beim Normaltipp die Gesamtquote und beim Systemtipp die jeweils zugehörigen Gesamtquoten der im Systemtipp enthaltenen Kombi-Tipps/Zweier-Kombis richtig wiedergegeben sind,
die Art der Teilnahme richtig wiedergegeben ist,
der Zeitraum der Spieltage richtig wiedergegeben ist,
der Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
11.7 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
11.8 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch nur innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung, längstens bis zum Geschäftsschluss der Annahmestelle, möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Fall des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
12. Spielgemeinschaften
12.1 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
12.2 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
9.1 Für jedes in den Spielplan aufgenommene TOP-Ereignis bestimmt die Gesellschaft den Zeitpunkt des Annahmeschlusses.
9.2 Der Annahmeschluss für einen Spielauftrag richtet sich jeweils nach dem festgesetzten Annahmeschluss desjenigen vom Spielteilnehmer ausgewählten TOP-Ereignisses, das innerhalb des Spielauftrages als erstes stattfindet.
9.3 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme der Spielscheine nicht verpflichtet.
9.4 Zurückgewiesen werden Spielscheine, bei denen
der Annahmeschluss für ein getipptes TOP-Ereignis oder
der maximal von der Gesellschaft auszuzahlende Gewinn-betrag einer Einzelwette überschritten ist,
oder eine abgegebene Einzelwette, ein einzelnes TOP-Ereignis oder eine Voraussagemöglichkeit eines TOP-Ereignisses durch die Gesellschaft gesperrt wurde,
oder sich eine abgegebene Einzelwette auf ein abgesagtes bzw. nicht aktuell angebotenes TOP-Ereignis bezieht,
oder die Wettabgabe außerhalb des Einzahlungszeitraumes erfolgt,
oder der Spielschein fehlerhaft ausgefüllt ist.
9.5 Die Gesellschaft behält sich vor, die festgesetzten Quoten, den jeweiligen Annahmeschluss/Einzahlungszeitraum eines TOP-Ereignisses und den Spielplan zu ändern, zu korrigieren und zu aktualisieren sowie TOP-Ereignisse, einzelne Voraussagemöglichkeiten und Kombinationen von TOP-Ereignissen und/oder Voraussagemöglichkeiten innerhalb eines Spielauftrages zu sperren. Ferner können sämtliche TOP-Ereignisse eines veröffentlichten Spielplanes und die Spielannahme in einzelnen Annahmestellen gesperrt werden. Hiervon bleiben die bereits geschlossenen Spielverträge unter Berücksichtigung der Auswertungsregeln in Ziffer 15. unberührt.
10. Kundenkarte, Sperrsystem
10.1 Die Teilnahme an der ODDSET-TOP-Wette ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
10.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
10.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
10.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.5 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
10.6 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
10.7 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss,
dass die betreffende Person
spielsuchtgefährdet oder
überschuldet ist,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
10.8 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.9 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
11. Quittung
11.1 Nach Einlesen des Spielscheines und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
11.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
11.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
die vom Spielteilnehmer gewählten TOP-Ereignisse mit deren TOP-Ereignisnummer und die dazu gewählten Voraussagen und Quoten,
den Spieleinsatz pro Einzelwette, den Gesamtspieleinsatz pro Spielauftrag sowie den Gesamtbetrag einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
die Nummer der Kundenkarte.
11.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
11.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
11.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen denen des Spielscheines entsprechen,
die zu den einzelnen Voraussagen zugehörigen Wettereignisse und Quoten sowie beim Normaltipp die Gesamtquote und beim Systemtipp die jeweils zugehörigen Gesamtquoten der im Systemtipp enthaltenen Kombi-Tipps/Zweier-Kombis richtig wiedergegeben sind,
die Art der Teilnahme richtig wiedergegeben ist,
der Zeitraum der Spieltage richtig wiedergegeben ist,
der Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
11.7 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
11.8 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch nur innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung, längstens bis zum Geschäftsschluss der Annahmestelle, möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Fall des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
12. Spielgemeinschaften
12.1 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
12.2 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
13.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 6.1 annimmt.
13.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
13.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des TOP-Ereignisses) gesichert ist.
13.4 Fehlt diese Voraussetzung, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
13.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
13.6 Die Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
13.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 18.6 zu verfahren, bleibt unberührt.
13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
13.9 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde,
oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
13.10 Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Gesellschaft den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
13.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
13.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
13.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
13.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 6.1 annimmt.
13.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
13.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des TOP-Ereignisses) gesichert ist.
13.4 Fehlt diese Voraussetzung, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
13.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
13.6 Die Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
13.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 18.6 zu verfahren, bleibt unberührt.
13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
13.9 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde,
oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
13.10 Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Gesellschaft den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
13.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
13.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
13.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
14. Umfang und Ausschluss der Haftung
14.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
14.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
14.3 Die vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
14.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
14.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 bis 14.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
14.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
14.9 Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
14.10 In diesen Fällen werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
14.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
14.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
14.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
14.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
14.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
14.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
14.3 Die vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
14.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
14.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 bis 14.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
14.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
14.9 Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
14.10 In diesen Fällen werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
14.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
14.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
14.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
14.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
IV. GEWINNERMITTLUNG
15. Ermittlung und Wertung der Ergebnisse für die ODDSET-TOP-Wette
15.1 Bei der ODDSET-TOP-Wette wird die Richtigkeit der einzelnen Voraussagen durch das Ergebnis/den Ausgang des betreffenden TOP-Ereignisses entschieden.
15.2 Maßgebend für die Wertung des der Einzelwette jeweils zu Grunde liegenden TOP-Ereignisses ist das festgestellte Ergebnis des einem TOP-Ereignis zu Grunde liegenden Sportereignisses bzw. das festgestellte Eintreffen/der Ausgang des der jeweiligen Voraussage zu Grunde liegenden TOP-Ereignisses im Rahmen eines Sportereignisses.
15.3 Es gilt die erste Entscheidungsfindung der ersten sportlichen Instanz.
Dies gilt auch, wenn das TOP-Ereignis durch Verletzung, Augabe, Disqualifikation oder Ähnliches entschieden wird.
15.4 Jede spätere Änderung oder Annullierung (z. B. auf Grund von Protesten, Disqualifikation, Regelverstößen oder Ähnlichem) ist für die Wertung ohne Belang.
15.5 Eine Verlängerung der Spielzeit sowie andere Verfahren zur Entscheidungsfindung (z. B. beim Fußball ein eventuelles Elfmeterschießen) wird bei der Wertung nicht berücksichtigt.
15.6 Dies gilt nicht für Wetten, bei denen der Gewinner eines Turniers oder Titels vorauszusagen ist.
15.7 Jedes TOP-Ereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung (z. B. Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw.) gewertet.
15.8 Wird ein TOP-Ereignis wiederholt, wird das erste und nicht das wiederholte TOP-Ereignis gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
15.9 Wird ein laufendes TOP-Ereignis nicht vor 8:00 Uhr vormittags beendet oder liegt zu diesem Zeitpunkt kein Ergebnis vor, wird die Auswertung auf den nächsten Tag verschoben.
15.10 Alle Angaben von Uhrzeiten und Tagen beziehen sich auf die MEZ/MESZ.
15.11 Abweichend von den festgesetzten Quoten werden alle Quoten der Voraussagemöglichkeiten für ein TOP-Ereignis, das
nicht gespielt wird oder nicht stattfindet,
abgebrochen wird, sofern nicht die Aufgabe, Verletzung, Disqualifikation oder Ähnliches gerade die Entscheidung darstellt,
ausgelost wird,
bis 8:00 Uhr vormittags des Tages, der dem fünften Tage nach dem planmäßigen Ende der Austragung folgt, noch nicht beendet ist oder für das bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Ergebnis vorliegt oder für das bzw. dessen angebotene Voraussagemöglichkeiten eine Wertung einer sportlichen Instanz nicht vorgenommen wird oder,
über den vorgenannten Zeitraum hinaus verlegt wird, generell auf 1,00 gesetzt.
15.12 Ebenfalls auf 1,00 werden alle Quoten einer Einzelwette gesetzt, wenn
keine(r) der von der Gesellschaft ausgewählten Sportler oder Mannschaften (Teilnehmer) das TOP-Ereignis beendet bzw. das angegebene Ziel erreicht oder in die offizielle Wertung aufgenommen wird,
keiner der für das jeweilige TOP-Ereignis genannten Teilnehmer an den Start geht (beim Rennen ist an den Start gegangen, wer die Startposition vor dem ersten Startsignal eingenommen hat, beim Tennis oder anderen Wettkämpfen/Spielen, wer die Aufstellung einnimmt),
das TOP-Ereignis nicht in der von der Gesellschaft veröffentlichten Form zustande kommt,
das Ergebnis des TOP-Ereignisses keiner der angegebenen Voraussagemöglichkeiten zugeordnet werden kann.
15.13 Die Gesellschaft setzt ferner die Quoten derjenigen Voraussagemöglichkeiten eines TOP-Ereignisses auf 1,00, bei denen der zugehörige Teilnehmer nicht an den Start gegangen oder angetreten ist; wenn nicht feststeht, ob der jeweilige Teilnehmer an den Start gegangen oder angetreten ist, kann sie die zugehörigen Quoten auf 1,00 setzen.
15.14 Steht nicht fest, dass ein Spielauftrag vor dem tatsächlichen Spielbeginn aller gewählten TOP-Ereignisse abgeschlossen worden ist, werden alle Quoten der davon betroffenen TOP-Ereignisse im Rahmen dieses Spielauftrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt.
15.15 Gleiches gilt für alle Quoten der Voraussagemöglichkeiten im Rahmen der Spielaufträge, bei denen im zugrunde liegenden TOP Ereignisses der Heimvorteil getauscht wurde.
Hiervon unberührt bleiben die Spielaufträge, die mit den aktualisierten (den getauschten Heimvorteil bereits berücksichtigenden) Quoten abgeschlossen wurden.
Bei sonstigen Änderungen des Spielortes bleibt es stets bei den im Zeitpunkt des Spielvertragsabschlusses geltenden Quoten.
15.16 Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines TOP-Ereignisses oder des Annahmeschlusses eines TOP-Ereignisses werden die dazugehörigen Voraussagen des Spielteilnehmers mit der festgesetzten Quote berücksichtigt, solange der Spielvertragsabschluss vor dem tatsächlichen Beginn dieses TOP-Ereignisses liegt, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 15.11 (letzter Spiegelstrich) vor.
15.17 Für Voraussagen des Spielteilnehmers, die auf 1,00 gesetzt wurden, erhält dieser den entsprechenden Spieleinsatz dieser Einzelwette erstattet.
15.18 Sind sämtliche Spieleinsätze eines Spielauftrages zurückzuzahlen, wird auch die Bearbeitungsgebühr erstattet.
15.19 Die Auszahlung der zu erstattenden Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Gewinnauszahlung.
15.20 Die Gesellschaft kann in begründeten Fällen abweichende oder klarstellende Wertungsregelungen für bestimmte TOP-Ereignisse festlegen.
16. Auswertung
16.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten unter Berücksichtigung der in Ziffer 14. niedergelegten Grundsätze zur Ermittlung und Wertung der Spielergebnisse und sonstigen Ergebnissen.
16.2 Die Auswertung erfolgt bei der ODDSET-TOP-Wette auf Grund der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten TOP-Ereignisse.
17. Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
17.1 Die theoretische Gewinnausschüttung beträgt grundsätzlich 60 v. H. der Wetteinsätze
17.2 Unabhängig von der grundsätzlichen theoretischen Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
17.3 Die (theoretische) Gewinnwahrscheinlichkeit bei der ODDSET-TOP-Wette entspricht dem Verhältnis von 1 : Anzahl der vorgegebenen Voraussagemöglichkeiten.
17.4 Diese (theoretische) Gewinnwahrscheinlichkeit ergibt sich unter der Voraussetzung, dass jede der vorgegebenen Voraussagemöglichkeiten mit der gleichen Wahrscheinlichkeit eintreten kann.
17.5 Der Gewinn liegt vor, wenn die gewählte Voraussage hinsichteinlich des Ausganges eines vom Spielteilnehmer ausgewählten TOP-Ereignisses (Einzelwette) richtig ist.
17.6 Es gewinnen daher in der ODDSET-TOP-Wette alle Spielteilnehmer, die im Rahmen eines Spielauftrages mindestens eine Einzelwette richtig vorhergesagt haben.
17.7 Eine Voraussage gilt auch dann als richtig, wenn zwei ausgewählte Teilnehmer, die innerhalb eines TOP-Ereignisses gegeneinander antreten, dieselbe vorausgesagte Platzierung einnehmen (totes Rennen).
17.8 In jeder gewinnenden Einzelwette darf die Quote nicht auf 1,00 gesetzt worden sein.
17.9 Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit eines TOP-Ereignisses bestimmt die Gesellschaft im voraus feste Quoten.
17.10 Die Quoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen.
17.11 Der Gewinnbetrag einer Einzelwette errechnet sich aus der Multiplikation der Quote der richtig gewählten Voraussage mit dem gewählten Spieleinsatz - abgerundet auf einen durch 0,05 teilbaren Betrag.
17.12 In Fällen eines toten Rennens wird ab einer Anzahl von drei Gleichplatzierten eines TOP-Ereignisses die Quote dieser richtigen Voraussage des Spielteilnehmers auf 1,00 gesetzt, wobei die Auszahlung nach Abschnitt 14. vorgenommen wird.
17.13 Der Gesamtgewinnbetrag eines Spielauftrages errechnet sich aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorhergesagten Einzelwetten.
15.1 Bei der ODDSET-TOP-Wette wird die Richtigkeit der einzelnen Voraussagen durch das Ergebnis/den Ausgang des betreffenden TOP-Ereignisses entschieden.
15.2 Maßgebend für die Wertung des der Einzelwette jeweils zu Grunde liegenden TOP-Ereignisses ist das festgestellte Ergebnis des einem TOP-Ereignis zu Grunde liegenden Sportereignisses bzw. das festgestellte Eintreffen/der Ausgang des der jeweiligen Voraussage zu Grunde liegenden TOP-Ereignisses im Rahmen eines Sportereignisses.
15.3 Es gilt die erste Entscheidungsfindung der ersten sportlichen Instanz.
Dies gilt auch, wenn das TOP-Ereignis durch Verletzung, Augabe, Disqualifikation oder Ähnliches entschieden wird.
15.4 Jede spätere Änderung oder Annullierung (z. B. auf Grund von Protesten, Disqualifikation, Regelverstößen oder Ähnlichem) ist für die Wertung ohne Belang.
15.5 Eine Verlängerung der Spielzeit sowie andere Verfahren zur Entscheidungsfindung (z. B. beim Fußball ein eventuelles Elfmeterschießen) wird bei der Wertung nicht berücksichtigt.
15.6 Dies gilt nicht für Wetten, bei denen der Gewinner eines Turniers oder Titels vorauszusagen ist.
15.7 Jedes TOP-Ereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung (z. B. Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw.) gewertet.
15.8 Wird ein TOP-Ereignis wiederholt, wird das erste und nicht das wiederholte TOP-Ereignis gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
15.9 Wird ein laufendes TOP-Ereignis nicht vor 8:00 Uhr vormittags beendet oder liegt zu diesem Zeitpunkt kein Ergebnis vor, wird die Auswertung auf den nächsten Tag verschoben.
15.10 Alle Angaben von Uhrzeiten und Tagen beziehen sich auf die MEZ/MESZ.
15.11 Abweichend von den festgesetzten Quoten werden alle Quoten der Voraussagemöglichkeiten für ein TOP-Ereignis, das
nicht gespielt wird oder nicht stattfindet,
abgebrochen wird, sofern nicht die Aufgabe, Verletzung, Disqualifikation oder Ähnliches gerade die Entscheidung darstellt,
ausgelost wird,
bis 8:00 Uhr vormittags des Tages, der dem fünften Tage nach dem planmäßigen Ende der Austragung folgt, noch nicht beendet ist oder für das bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Ergebnis vorliegt oder für das bzw. dessen angebotene Voraussagemöglichkeiten eine Wertung einer sportlichen Instanz nicht vorgenommen wird oder,
über den vorgenannten Zeitraum hinaus verlegt wird, generell auf 1,00 gesetzt.
15.12 Ebenfalls auf 1,00 werden alle Quoten einer Einzelwette gesetzt, wenn
keine(r) der von der Gesellschaft ausgewählten Sportler oder Mannschaften (Teilnehmer) das TOP-Ereignis beendet bzw. das angegebene Ziel erreicht oder in die offizielle Wertung aufgenommen wird,
keiner der für das jeweilige TOP-Ereignis genannten Teilnehmer an den Start geht (beim Rennen ist an den Start gegangen, wer die Startposition vor dem ersten Startsignal eingenommen hat, beim Tennis oder anderen Wettkämpfen/Spielen, wer die Aufstellung einnimmt),
das TOP-Ereignis nicht in der von der Gesellschaft veröffentlichten Form zustande kommt,
das Ergebnis des TOP-Ereignisses keiner der angegebenen Voraussagemöglichkeiten zugeordnet werden kann.
15.13 Die Gesellschaft setzt ferner die Quoten derjenigen Voraussagemöglichkeiten eines TOP-Ereignisses auf 1,00, bei denen der zugehörige Teilnehmer nicht an den Start gegangen oder angetreten ist; wenn nicht feststeht, ob der jeweilige Teilnehmer an den Start gegangen oder angetreten ist, kann sie die zugehörigen Quoten auf 1,00 setzen.
15.14 Steht nicht fest, dass ein Spielauftrag vor dem tatsächlichen Spielbeginn aller gewählten TOP-Ereignisse abgeschlossen worden ist, werden alle Quoten der davon betroffenen TOP-Ereignisse im Rahmen dieses Spielauftrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt.
15.15 Gleiches gilt für alle Quoten der Voraussagemöglichkeiten im Rahmen der Spielaufträge, bei denen im zugrunde liegenden TOP Ereignisses der Heimvorteil getauscht wurde.
Hiervon unberührt bleiben die Spielaufträge, die mit den aktualisierten (den getauschten Heimvorteil bereits berücksichtigenden) Quoten abgeschlossen wurden.
Bei sonstigen Änderungen des Spielortes bleibt es stets bei den im Zeitpunkt des Spielvertragsabschlusses geltenden Quoten.
15.16 Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines TOP-Ereignisses oder des Annahmeschlusses eines TOP-Ereignisses werden die dazugehörigen Voraussagen des Spielteilnehmers mit der festgesetzten Quote berücksichtigt, solange der Spielvertragsabschluss vor dem tatsächlichen Beginn dieses TOP-Ereignisses liegt, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 15.11 (letzter Spiegelstrich) vor.
15.17 Für Voraussagen des Spielteilnehmers, die auf 1,00 gesetzt wurden, erhält dieser den entsprechenden Spieleinsatz dieser Einzelwette erstattet.
15.18 Sind sämtliche Spieleinsätze eines Spielauftrages zurückzuzahlen, wird auch die Bearbeitungsgebühr erstattet.
15.19 Die Auszahlung der zu erstattenden Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Gewinnauszahlung.
15.20 Die Gesellschaft kann in begründeten Fällen abweichende oder klarstellende Wertungsregelungen für bestimmte TOP-Ereignisse festlegen.
16. Auswertung
16.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten unter Berücksichtigung der in Ziffer 14. niedergelegten Grundsätze zur Ermittlung und Wertung der Spielergebnisse und sonstigen Ergebnissen.
16.2 Die Auswertung erfolgt bei der ODDSET-TOP-Wette auf Grund der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten TOP-Ereignisse.
17. Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
17.1 Die theoretische Gewinnausschüttung beträgt grundsätzlich 60 v. H. der Wetteinsätze
17.2 Unabhängig von der grundsätzlichen theoretischen Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
17.3 Die (theoretische) Gewinnwahrscheinlichkeit bei der ODDSET-TOP-Wette entspricht dem Verhältnis von 1 : Anzahl der vorgegebenen Voraussagemöglichkeiten.
17.4 Diese (theoretische) Gewinnwahrscheinlichkeit ergibt sich unter der Voraussetzung, dass jede der vorgegebenen Voraussagemöglichkeiten mit der gleichen Wahrscheinlichkeit eintreten kann.
17.5 Der Gewinn liegt vor, wenn die gewählte Voraussage hinsichteinlich des Ausganges eines vom Spielteilnehmer ausgewählten TOP-Ereignisses (Einzelwette) richtig ist.
17.6 Es gewinnen daher in der ODDSET-TOP-Wette alle Spielteilnehmer, die im Rahmen eines Spielauftrages mindestens eine Einzelwette richtig vorhergesagt haben.
17.7 Eine Voraussage gilt auch dann als richtig, wenn zwei ausgewählte Teilnehmer, die innerhalb eines TOP-Ereignisses gegeneinander antreten, dieselbe vorausgesagte Platzierung einnehmen (totes Rennen).
17.8 In jeder gewinnenden Einzelwette darf die Quote nicht auf 1,00 gesetzt worden sein.
17.9 Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit eines TOP-Ereignisses bestimmt die Gesellschaft im voraus feste Quoten.
17.10 Die Quoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen.
17.11 Der Gewinnbetrag einer Einzelwette errechnet sich aus der Multiplikation der Quote der richtig gewählten Voraussage mit dem gewählten Spieleinsatz - abgerundet auf einen durch 0,05 teilbaren Betrag.
17.12 In Fällen eines toten Rennens wird ab einer Anzahl von drei Gleichplatzierten eines TOP-Ereignisses die Quote dieser richtigen Voraussage des Spielteilnehmers auf 1,00 gesetzt, wobei die Auszahlung nach Abschnitt 14. vorgenommen wird.
17.13 Der Gesamtgewinnbetrag eines Spielauftrages errechnet sich aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorhergesagten Einzelwetten.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
a) Gewinne bis 500,--
18.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
18.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 18.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
18.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
18.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
18.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt.
18.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
18.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,-
18.8 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,- werden unverzüglich auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
18.9 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der Wettrundenteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
18.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Stiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o. ä. verwendet.
18.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
18.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 18.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
18.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
18.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
18.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt.
18.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
18.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,-
18.8 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,- werden unverzüglich auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalisieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
18.9 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der Wettrundenteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
18.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Stiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o. ä. verwendet.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen ab dem Tag des letzten vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisses gerichtlich geltend gemacht werden.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Wettrunde (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Wettrunde (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.



