Bedingungen für die Teilnahme an der Sportwette ODDSET - Kombiwette
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Sportwette ODDSET-Kombiwette mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Sportwette ODDSET-Kombiwette mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und -ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Sportwette ODDSET - Kombiwette in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an den Wettrunden sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Bedingungen für die Kundenkarte maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.4 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.5 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
1.1 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die Sportwette ODDSET - Kombiwette in Niedersachsen.
Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen.
1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
2.1 Für die Teilnahme an den Wettrunden sind diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Bedingungen für die Kundenkarte maßgebend.
2.2 Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Annahmestelle als verbindlich an.
2.3 Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich.
Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
2.4 Die Gesellschaft behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor.
2.5 Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf dem Spielschein, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
3. Zeitpunkt und Gegenstand der ODDSET-Kombiwette
3.1 Wöchentlich findet eine Wettrunde der ODDSET-Kombiwette von Dienstag bis zum darauf folgenden Montag statt; ggf. kann auch eine 2. Wettrunde von Freitag bis zum darauf folgenden Montag stattfinden.
3.2 Für jede Wettrunde wird von der Gesellschaft ein Spielplan bekannt gegeben, der bis zu 90 Spiele, Wettkämpfe oder sonstige Sportereignisse (Wettereignisse) umfasst.
3.3 Für jedes der aufgeführten Wettereignisse gibt die Gesellschaft den von ihr festgesetzten Annahmeschluss bekannt.
3.4 Die Spieltage für die ODDSET-Kombiwette werden durch den jeweiligen Spielplan festgelegt und können sämtliche Tage einer Wettrunde umfassen, wodurch eine tägliche Spielteilnahme ermöglicht werden kann.
3.5 Gegenstand der ODDSET-Kombiwette ist die kombinierte Voraussage des Ausganges von mindestens 3 bis maximal 10 auszuwählenden Wettereignissen des Spielplans einer Wett-runde (Kombi-Tipp).
3.6 Gegenstand der ODDSET-Kombiwette kann auch die Voraussage des Ausgangs zweier Wettereignisse (Zweier-Kombi) oder nur eines einzelnen Wettereignisses (Einzelwette) sein.
3.7 Bei jeder Einzelvoraussage hinsichtlich der/des ausgewählten Wettereignisse/s eines Tipps, d. h. eines Kombi-Tipps, eines Zweier-Kombis oder einer Einzelwette ist in der Regel zwischen drei Spielausgängen (dem Sieg des erstgenannten Vereines, dem unentschiedenen Ergebnis und dem Sieg des zweitgenannten Vereines) zu wählen (1 0 2).
3.8 Darüber hinaus können Sonderwetten angeboten werden, denen keine Mannschaftssportarten zugrunde liegen, oder bei denen andere als die in vorstehender Ziffer 3.7 genannten Voraussagen zu treffen sind.
3.9 Von der Gesellschaft können aus einem Sportereignis, in welchem mehrere Sportler oder Mannschaften gegeneinander antreten, auch zwei oder drei Sportler oder Mannschaften ausgewählt werden, deren Abschneiden untereinander in der Einzelvoraussage dieses Wettereignisses bewettet werden kann.
Ausschlaggebend ist in diesem Fall die Platzierung der angegebenen Teilnehmer untereinander (unberücksichtigt bleibt die Platzierung gegenüber den anderen Teilnehmern).
Bei drei Sportlern/Mannschaften ist der Sieger unter diesen Dreien richtig vorauszusagen. Bei zwei Sportlern/Mannschaften kann auf den Sieg des/der erstgenannten Sportlers/Mannschaft, den Sieg des/der zweitgenannten Sportlers/Mannschaft oder unentschieden gesetzt werden.
Scheiden bei zwei Sportlern/Mannschaften beide aus, wird dieser Wettausgang mit unentschieden gewertet, es sei denn, es liegt ein Fall der Quotensetzung auf 1,00 nach Ziffern 15.11 bis 15.15 vor.
Die Unentschieden-Wertung gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens sowie unabhängig davon, ob die Ausgeschiedenen in die offizielle Wertung aufgenommen werden.
3.10 Die Gesellschaft kann auch Handicap-Spiele anbieten.
Handicap-Spiele sind Wettereignisse, bei denen einem Sportler oder einer Mannschaft ein rechnerischer Vorsprung (z. B. Punkte, Tore oder Zeit) im Rahmen der angebotenen Wette gewährt wird.
3.11 Die Einzelheiten der möglichen Voraussagen / Wettausgängen im Rahmen von Sportwetten werden für die Wettereignisse jeweils in ergänzenden Bedingungen bekannt gegeben.
3.12 Weitere abweichende Verfahren sind möglich und werden gesondert bekannt gegeben.
3.13 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bestimmte Möglichkeiten des Ausgangs eines Wettereignisses zu sperren und hierfür keine Quoten festzusetzen.
3.14 Grundsätzlich sind alle in dem Spielplan angebotenen Wettereignisse miteinander kombinierbar.
Zweier-Kombis einschließlich deren Systeme und Einzelwetten können dagegen jeweils nur mit den auf dem Spielplan hierfür besonders gekennzeichneten Wettereignissen getippt werden.
Eine weitere Ausnahme gilt für die Handicap-Voraussage, die nicht mit weiteren Voraussagen über dasselbe Wettereignis im Rahmen eines Kombi-Tipps kombiniert werden kann.
3.15 Für jede mögliche Voraussage eines Wettereignisses setzt die Gesellschaft im Rahmen des Spielplans im Voraus eine Quote fest.
3.16 Das Produkt der Quoten für die einzelnen Voraussagen ergibt die Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis, womit auch die erzielbaren Gewinnbeträge von vornherein feststehen.
3.17 Der Spielplan wird von der Gesellschaft bekannt gegeben und ggf. geändert, korrigiert oder aktualisiert.
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.
3.18 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Gegenstand einzelner Wettrunden durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis.
Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.3 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
3.1 Wöchentlich findet eine Wettrunde der ODDSET-Kombiwette von Dienstag bis zum darauf folgenden Montag statt; ggf. kann auch eine 2. Wettrunde von Freitag bis zum darauf folgenden Montag stattfinden.
3.2 Für jede Wettrunde wird von der Gesellschaft ein Spielplan bekannt gegeben, der bis zu 90 Spiele, Wettkämpfe oder sonstige Sportereignisse (Wettereignisse) umfasst.
3.3 Für jedes der aufgeführten Wettereignisse gibt die Gesellschaft den von ihr festgesetzten Annahmeschluss bekannt.
3.4 Die Spieltage für die ODDSET-Kombiwette werden durch den jeweiligen Spielplan festgelegt und können sämtliche Tage einer Wettrunde umfassen, wodurch eine tägliche Spielteilnahme ermöglicht werden kann.
3.5 Gegenstand der ODDSET-Kombiwette ist die kombinierte Voraussage des Ausganges von mindestens 3 bis maximal 10 auszuwählenden Wettereignissen des Spielplans einer Wett-runde (Kombi-Tipp).
3.6 Gegenstand der ODDSET-Kombiwette kann auch die Voraussage des Ausgangs zweier Wettereignisse (Zweier-Kombi) oder nur eines einzelnen Wettereignisses (Einzelwette) sein.
3.7 Bei jeder Einzelvoraussage hinsichtlich der/des ausgewählten Wettereignisse/s eines Tipps, d. h. eines Kombi-Tipps, eines Zweier-Kombis oder einer Einzelwette ist in der Regel zwischen drei Spielausgängen (dem Sieg des erstgenannten Vereines, dem unentschiedenen Ergebnis und dem Sieg des zweitgenannten Vereines) zu wählen (1 0 2).
3.8 Darüber hinaus können Sonderwetten angeboten werden, denen keine Mannschaftssportarten zugrunde liegen, oder bei denen andere als die in vorstehender Ziffer 3.7 genannten Voraussagen zu treffen sind.
3.9 Von der Gesellschaft können aus einem Sportereignis, in welchem mehrere Sportler oder Mannschaften gegeneinander antreten, auch zwei oder drei Sportler oder Mannschaften ausgewählt werden, deren Abschneiden untereinander in der Einzelvoraussage dieses Wettereignisses bewettet werden kann.
Ausschlaggebend ist in diesem Fall die Platzierung der angegebenen Teilnehmer untereinander (unberücksichtigt bleibt die Platzierung gegenüber den anderen Teilnehmern).
Bei drei Sportlern/Mannschaften ist der Sieger unter diesen Dreien richtig vorauszusagen. Bei zwei Sportlern/Mannschaften kann auf den Sieg des/der erstgenannten Sportlers/Mannschaft, den Sieg des/der zweitgenannten Sportlers/Mannschaft oder unentschieden gesetzt werden.
Scheiden bei zwei Sportlern/Mannschaften beide aus, wird dieser Wettausgang mit unentschieden gewertet, es sei denn, es liegt ein Fall der Quotensetzung auf 1,00 nach Ziffern 15.11 bis 15.15 vor.
Die Unentschieden-Wertung gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens sowie unabhängig davon, ob die Ausgeschiedenen in die offizielle Wertung aufgenommen werden.
3.10 Die Gesellschaft kann auch Handicap-Spiele anbieten.
Handicap-Spiele sind Wettereignisse, bei denen einem Sportler oder einer Mannschaft ein rechnerischer Vorsprung (z. B. Punkte, Tore oder Zeit) im Rahmen der angebotenen Wette gewährt wird.
3.11 Die Einzelheiten der möglichen Voraussagen / Wettausgängen im Rahmen von Sportwetten werden für die Wettereignisse jeweils in ergänzenden Bedingungen bekannt gegeben.
3.12 Weitere abweichende Verfahren sind möglich und werden gesondert bekannt gegeben.
3.13 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bestimmte Möglichkeiten des Ausgangs eines Wettereignisses zu sperren und hierfür keine Quoten festzusetzen.
3.14 Grundsätzlich sind alle in dem Spielplan angebotenen Wettereignisse miteinander kombinierbar.
Zweier-Kombis einschließlich deren Systeme und Einzelwetten können dagegen jeweils nur mit den auf dem Spielplan hierfür besonders gekennzeichneten Wettereignissen getippt werden.
Eine weitere Ausnahme gilt für die Handicap-Voraussage, die nicht mit weiteren Voraussagen über dasselbe Wettereignis im Rahmen eines Kombi-Tipps kombiniert werden kann.
3.15 Für jede mögliche Voraussage eines Wettereignisses setzt die Gesellschaft im Rahmen des Spielplans im Voraus eine Quote fest.
3.16 Das Produkt der Quoten für die einzelnen Voraussagen ergibt die Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis, womit auch die erzielbaren Gewinnbeträge von vornherein feststehen.
3.17 Der Spielplan wird von der Gesellschaft bekannt gegeben und ggf. geändert, korrigiert oder aktualisiert.
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.
3.18 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Gegenstand einzelner Wettrunden durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis zu erweitern.
4. Spielgeheimnis
4.1 Die Gesellschaft wahrt das Spielgeheimnis.
Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
4.2 Gesetzliche Auskunftspflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.3 Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
II. SPIELVERTRAG
5. Allgemeines
5.1 Ein Spielteilnehmer kann an der ODDSET-Kombiwette teilnehmen, indem er mittels den von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eineQuittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
6. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
6.1 Die Spielteilnahme an den Wettrunden ist nur mit den von der Gesellschaft für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen möglich.
6.2 Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
6.3 Die Teilnahme an der ODDSET-Kombiwette wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
6.4 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
6.5 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
6.6 Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, sind von der Spielteilnahme an dem entsprechenden Wettereignis ausgeschlossen.
6.7 Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Wettereignisses keine Kenntnis zu haben.
6.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
5.1 Ein Spielteilnehmer kann an der ODDSET-Kombiwette teilnehmen, indem er mittels den von der Gesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
5.2 Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eineQuittung.
5.3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Gesellschaft zustande.
6. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
6.1 Die Spielteilnahme an den Wettrunden ist nur mit den von der Gesellschaft für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen möglich.
6.2 Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
6.3 Die Teilnahme an der ODDSET-Kombiwette wird von den zugelassenen Annahmestellen der Gesellschaft vermittelt.
6.4 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
6.5 Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich unzulässig.
6.6 Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, sind von der Spielteilnahme an dem entsprechenden Wettereignis ausgeschlossen.
6.7 Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Wettereignisses keine Kenntnis zu haben.
6.8 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
6. Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen
6.1 Der Spieleinsatz für einen Normaltipp (einzelner Tipp) beträgt entsprechend den Vorgaben auf dem Spielschein 2,50, 5,-, 10,-, 15,-, 20,-, 30,-, 50,-, 100,-, 250,- oder 500,-.
6.2 Innerhalb eines Systemtipps (mehrere Kombi-Tipps oder mehrere Zweier-Kombis) beträgt der Mindestspieleinsatz pro Kombi-Tipp abweichend von Ziffer 6.1 1,00.
6.3 Der Gesamteinsatz für einen Systemtipp (mehrere Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis) errechnet sich aus der Multiplikation des auf dem Spielschein angekreuzten Spieleinsatzes mit der Anzahl der im Systemtipp enthaltenen einzelnen Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis.
6.4 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Tipps gespielt werden kann; außerdem kann die Gesellschaft personenbezogene Einsatzlimits festlegen.
6.5 Für einen Systemtipp sowie einen Spielschein ist der Höchsteinsatz auf 1.500,- festgelegt. Die maximale Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis beträgt 1000 : 1. Der maximal erzielbare und auszuzahlende Gewinnbetrag für einen Tipp sowie einen Spielschein beträgt 50.000,-.
6.6 Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
6.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr vor Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
6.1 Der Spieleinsatz für einen Normaltipp (einzelner Tipp) beträgt entsprechend den Vorgaben auf dem Spielschein 2,50, 5,-, 10,-, 15,-, 20,-, 30,-, 50,-, 100,-, 250,- oder 500,-.
6.2 Innerhalb eines Systemtipps (mehrere Kombi-Tipps oder mehrere Zweier-Kombis) beträgt der Mindestspieleinsatz pro Kombi-Tipp abweichend von Ziffer 6.1 1,00.
6.3 Der Gesamteinsatz für einen Systemtipp (mehrere Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis) errechnet sich aus der Multiplikation des auf dem Spielschein angekreuzten Spieleinsatzes mit der Anzahl der im Systemtipp enthaltenen einzelnen Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis.
6.4 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Tipps gespielt werden kann; außerdem kann die Gesellschaft personenbezogene Einsatzlimits festlegen.
6.5 Für einen Systemtipp sowie einen Spielschein ist der Höchsteinsatz auf 1.500,- festgelegt. Die maximale Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis beträgt 1000 : 1. Der maximal erzielbare und auszuzahlende Gewinnbetrag für einen Tipp sowie einen Spielschein beträgt 50.000,-.
6.6 Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
6.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr vor Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
7. Teilnahme mittels Spielschein
7.1 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein bei jedem von ihm ausgewählten Wettereignis einen der möglichen Wettausgänge durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens liegen muss. Gleiches gilt für die Kreuze zur Wahl des Spieleinsatzes, für die Anzahl der gewählten Wettereignisse in einem Kombi-Tipp, zur Wahl eines Zweier-Kombis oder einer Einzelwette sowie zur Wahl eines Systems.
7.3 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch und nach Vorgabe des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur (manuell ausgelöst durch die Annahmestelle) vorgenommen.
7.4 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt as Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7.5 Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der Gesellschaft zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft in ergänzenden Bedingungen für Systemspiele festgelegt sind.
8. Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen
8.1 Der Spieleinsatz für einen Normaltipp (einzelner Tipp) beträgt entsprechend den Vorgaben auf dem Spielschein 2,50, 5,-, 10,-, 15,-, 20,-, 30,-, 50,-, 100,-, 250,- oder 500,-.
8.2 Innerhalb eines Systemtipps (mehrere Kombi-Tipps oder mehrere Zweier-Kombis) beträgt der Mindestspieleinsatz pro Kombi-Tipp abweichend von Ziffer 8.1 1,00.
8.3 Der Gesamteinsatz für einen Systemtipp (mehrere Kombi-Tipps oder mehrere Zweier-Kombis) errechnet sich aus der Multiplikation des auf dem Spielschein angekreuzten Spieleinsatzes mit der Anzahl der im Systemtipp enthaltenen einzelnen Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis.
8.4 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Tipps gespielt werden kann; außerdem kann die Gesellschaft personenbezogene Einsatzlimits festlegen.
8.5 Für einen Systemtipp sowie einen Spielschein ist der Höchsteinsatz auf 1.500,- festgelegt. Die maximale Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis beträgt 1000 : 1. Der maximal erzielbare und auszuzahlende Gewinnbetrag für einen Tipp sowie einen Spielschein beträgt 50.000,-.
8.6 Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
8.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
7.1 Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
7.2 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein bei jedem von ihm ausgewählten Wettereignis einen der möglichen Wettausgänge durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens liegen muss. Gleiches gilt für die Kreuze zur Wahl des Spieleinsatzes, für die Anzahl der gewählten Wettereignisse in einem Kombi-Tipp, zur Wahl eines Zweier-Kombis oder einer Einzelwette sowie zur Wahl eines Systems.
7.3 Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch und nach Vorgabe des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur (manuell ausgelöst durch die Annahmestelle) vorgenommen.
7.4 Auch in Fällen der Korrektur erfolgt as Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
7.5 Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der Gesellschaft zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft in ergänzenden Bedingungen für Systemspiele festgelegt sind.
8. Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen
8.1 Der Spieleinsatz für einen Normaltipp (einzelner Tipp) beträgt entsprechend den Vorgaben auf dem Spielschein 2,50, 5,-, 10,-, 15,-, 20,-, 30,-, 50,-, 100,-, 250,- oder 500,-.
8.2 Innerhalb eines Systemtipps (mehrere Kombi-Tipps oder mehrere Zweier-Kombis) beträgt der Mindestspieleinsatz pro Kombi-Tipp abweichend von Ziffer 8.1 1,00.
8.3 Der Gesamteinsatz für einen Systemtipp (mehrere Kombi-Tipps oder mehrere Zweier-Kombis) errechnet sich aus der Multiplikation des auf dem Spielschein angekreuzten Spieleinsatzes mit der Anzahl der im Systemtipp enthaltenen einzelnen Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis.
8.4 Die Gesellschaft kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Tipps gespielt werden kann; außerdem kann die Gesellschaft personenbezogene Einsatzlimits festlegen.
8.5 Für einen Systemtipp sowie einen Spielschein ist der Höchsteinsatz auf 1.500,- festgelegt. Die maximale Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis beträgt 1000 : 1. Der maximal erzielbare und auszuzahlende Gewinnbetrag für einen Tipp sowie einen Spielschein beträgt 50.000,-.
8.6 Für jeden eingelesenen Spielschein erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Annahmestellen bekannt gegeben.
8.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung zu zahlen.
9. Annahmeschluss, Annahme, Änderungen
9.1 Für jedes in eine Wettrunde aufgenommene Wettereignis bestimmt die Gesellschaft den Zeitpunkt des Annahmeschlusses.
9.2 Der Annahmeschluss richtet sich jeweils nach dem festgesetzten Annahmeschluss desjenigen vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisses, das innerhalb einer Wettrunde als erstes stattfindet.
9.3 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme der Spielscheine nicht verpflichtet.
9.4 Zurückgewiesen werden Spielscheine, bei denen
der Annahmeschluss für ein getipptes Wettereignis,
der maximale Einsatz auf einen Tipp, einen Systemtipp oder einen Spielschein,
die maximal zulässige Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis,
der maximal zulässige Gewinnbetrag eines Tipps oder eines Spielauftrages überschritten ist,
oder der abgegebene Tipp, Kombinationen von Wettereignissen, ein einzelnes Wettereignis oder ein Ausgang eines Wettereignisses durch die Gesellschaft gesperrt wurde,
oder der abgegebene Tipp ein abgesagtes Wettereignis enthält.
9.5 Die Gesellschaft behält sich vor, die festgesetzten Quoten, den jeweiligen Annahmeschluss eines Wettereignisses und den Spielplan zu ändern, zu korrigieren und zu aktualisieren sowie Wettereignisse, Kombinationen von Wettereignissen und einzelne Wettausgänge zu sperren. Ferner kann eine gesamte Wettrunde und die Spielteilnahme in einzelnen Annahmestellen gesperrt werden. Hiervon bleiben die bereits abgeschlossenen Spielverträge einer Wettrunde unter Berücksichtigung der Auswertungsregeln in Ziffer 15. unberührt.
10. Kundenkarte, Sperrsystem
10.1 Die Teilnahme an der ODDSET Kombiwette ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
10.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
10.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
10.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.5 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
10.6 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
10.7 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte
annehmen muss,
dass die betreffende Person
spielsuchtgefährdet oder
überschuldet ist,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem
Einkommen oder Vermögen stehen.
10.8 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.9 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
9.1 Für jedes in eine Wettrunde aufgenommene Wettereignis bestimmt die Gesellschaft den Zeitpunkt des Annahmeschlusses.
9.2 Der Annahmeschluss richtet sich jeweils nach dem festgesetzten Annahmeschluss desjenigen vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisses, das innerhalb einer Wettrunde als erstes stattfindet.
9.3 Die Gesellschaft und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme der Spielscheine nicht verpflichtet.
9.4 Zurückgewiesen werden Spielscheine, bei denen
der Annahmeschluss für ein getipptes Wettereignis,
der maximale Einsatz auf einen Tipp, einen Systemtipp oder einen Spielschein,
die maximal zulässige Gesamtquote eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis,
der maximal zulässige Gewinnbetrag eines Tipps oder eines Spielauftrages überschritten ist,
oder der abgegebene Tipp, Kombinationen von Wettereignissen, ein einzelnes Wettereignis oder ein Ausgang eines Wettereignisses durch die Gesellschaft gesperrt wurde,
oder der abgegebene Tipp ein abgesagtes Wettereignis enthält.
9.5 Die Gesellschaft behält sich vor, die festgesetzten Quoten, den jeweiligen Annahmeschluss eines Wettereignisses und den Spielplan zu ändern, zu korrigieren und zu aktualisieren sowie Wettereignisse, Kombinationen von Wettereignissen und einzelne Wettausgänge zu sperren. Ferner kann eine gesamte Wettrunde und die Spielteilnahme in einzelnen Annahmestellen gesperrt werden. Hiervon bleiben die bereits abgeschlossenen Spielverträge einer Wettrunde unter Berücksichtigung der Auswertungsregeln in Ziffer 15. unberührt.
10. Kundenkarte, Sperrsystem
10.1 Die Teilnahme an der ODDSET Kombiwette ist nur mit einer gültigen persönlichen Kundenkarte und unter Vorlage des Personalausweises (bzw. Reisepasses) möglich.
10.2 Durch die Gesellschaft wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten.
10.3 Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann.
10.4 Bei Verlust der Kundenkarte oder Änderung von Namen, Anschrift oder Bankverbindung ist die Zentrale der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.5 Die Gesellschaft beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
10.6 Danach sind durch die Gesellschaft Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
10.7 Eine Fremdsperre ist von der Gesellschaft vorzunehmen, wenn sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
auf Grund von Meldungen Dritter weiß oder
auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte
annehmen muss,
dass die betreffende Person
spielsuchtgefährdet oder
überschuldet ist,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem
Einkommen oder Vermögen stehen.
10.8 Vor Vornahme einer Fremdsperre gibt die Gesellschaft der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.9 Die Gesellschaft teilt der betroffenen Person ggf. die Sperre, deren Dauer und die Voraussetzungen für deren Aufhebung unverzüglich schriftlich mit.
11. Quittung
11.1 Nach Einlesen des Spielscheines und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
11.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
11.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
die vom Spielteilnehmer gewählten Wettereignisse mit deren Wettereignisnummer und den dazugehörigen Voraussagen und Quoten,
die Gesamtquote jedes Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis,
die Art der Teilnahme (Normaltipp/Systemtipp),
den Zeitraum der Spieltage,
den Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
die Nummer der Kundenkarte.
11.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
11.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
11.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen denen des Spielscheines entsprechen,
die zu den einzelnen Voraussagen zugehörigen Wettereignisse und Quoten sowie beim Normaltipp die Gesamtquote und beim Systemtipp die jeweils dazugehörigen Gesamtquoten der im Systemtipp enthaltenen Kombi-Tipps/Zweier-Kombis richtig wieder gegeben sind,
die Art der Teilnahme richtig wieder gegeben ist,
der Zeitraum der Spieltage richtig wieder gegeben ist,
der Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
11.7 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch nur innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung, längstens bis zum Geschäftsschluss der Annahmestelle, möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Fall des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
11.8 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
11.1 Nach Einlesen des Spielscheines und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Gesellschaft wird mit der Speicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
11.2 In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck einer Quittung in der Annahmestelle.
11.3 Die Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
die vom Spielteilnehmer gewählten Wettereignisse mit deren Wettereignisnummer und den dazugehörigen Voraussagen und Quoten,
die Gesamtquote jedes Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis,
die Art der Teilnahme (Normaltipp/Systemtipp),
den Zeitraum der Spieltage,
den Spieleinsatz einschließlich der Bearbeitungsgebühr,
die von der Zentrale der Gesellschaft vergebene Quittungsnummer und
die Nummer der Kundenkarte.
11.4 Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
11.5 Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Quittung ausgehändigt.
11.6 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Quittung dahingehend zu prüfen, ob
die auf der Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung evtl. Korrekturen denen des Spielscheines entsprechen,
die zu den einzelnen Voraussagen zugehörigen Wettereignisse und Quoten sowie beim Normaltipp die Gesamtquote und beim Systemtipp die jeweils dazugehörigen Gesamtquoten der im Systemtipp enthaltenen Kombi-Tipps/Zweier-Kombis richtig wieder gegeben sind,
die Art der Teilnahme richtig wieder gegeben ist,
der Zeitraum der Spieltage richtig wieder gegeben ist,
der Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
die Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist,
die Quittung die Kundenkartennummer korrekt enthält.
11.7 Ist die Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch nur innerhalb von 10 Minuten nach Erhalt der Quittung, längstens bis zum Geschäftsschluss der Annahmestelle, möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Fall des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Quittung seinen Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr zurück.
11.8 Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
12. Spielgemeinschaften
12.1 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
12.2 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
13.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 6.1 annimmt.
13.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
13.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des ersten Wettereignisses des Kombi-Tipps) gesichert ist.
13.4 Fehlt diese Voraussetzung, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
13.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
13.6 Die Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
13.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 18.6 zu verfahren, bleibt unberührt.
13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegan-genes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
13.9 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde,
oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
13.10 Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Gesellschaft den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
13.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
13.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
13.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
12.1 Die Bildung von Spielgemeinschaften durch den Leiter der Annahmestelle oder seine Gehilfen ist verboten.
12.2 Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
13.1 Der Spielvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Ziffer 6.1 annimmt.
13.2 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Gesellschaft angenommen wurde.
13.3 Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Gesellschaft aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium gespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium gespeicherten Daten auswertbar sind, und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn des ersten Wettereignisses des Kombi-Tipps) gesichert ist.
13.4 Fehlt diese Voraussetzung, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
13.5 Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
13.6 Die Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
13.7 Das Recht der Gesellschaft bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 18.6 zu verfahren, bleibt unberührt.
13.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, ein in ihrer Zentrale eingegan-genes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
13.9 Ein wichtiger Grund liegt unter Anderem vor, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
- gegen einen Teilnahmeausschluss verstoßen wurde,
oder
- die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Gesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Gesellschaft weitergeleitet werden,
der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Gesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
der Gesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat
13.10 Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die Gesellschaft den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
13.11 Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Gesellschaft abgelehnt wurde bzw. die Gesellschaft vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
13.12 Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag ist in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
13.13 Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
14. Umfang und Ausschluss der Haftung
14.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
14.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
14.3 Die vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten bruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
14.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
14.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 bis 14.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftunggesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
14.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
14.9 Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
14.10 In diesen Fällen werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
14.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
14.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
14.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
14.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
14.1 Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Gesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen.
14.2 Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
14.3 Die vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten bruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
14.4 Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
14.5 Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 bis 14.5 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftunggesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.7 In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen der technischen Einrichtungen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen, Speichern) von Spieldaten bedient, haftet die Gesellschaft nicht.
14.8 Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
14.9 Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
14.10 In diesen Fällen werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Quittung erstattet.
14.11 Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
14.12 Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsabschluss entstanden ist.
14.13 Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
14.14 Vereinbarungen Dritter sind für die Gesellschaft nicht verbindlich.
IV. GEWINNERMITTLUNG
15. Ermittlung und Wertung der Wettergebnisse
15.1 Bei der ODDSET - Kombiwette wird die Richtigkeit der einzelnen Voraussagen im Rahmen eines Tipps durch den Ausgang des betreffenden Wettereignisses entschieden.
15.2 Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis.
15.3 Eine Verlängerung der Spielzeit sowie andere Verfahren zur Entscheidungsfindung (z. B. beim Fußball ein eventuelles Elfmeterschießen) werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.
15.4 Es gilt die erste Entscheidungsfindung der ersten sportlichen Instanz unter Berücksichtigung der Ziffer 3.7 (Satz 6) und der Ziffer 14.12 (zweiter Spiegelstrich).
15.5 Dies gilt auch, wenn das Wettereignis durch Verletzung, Aufgabe, Disqualifikation oder Ähnliches entschieden wird.
15.6 Jede spätere Änderung oder Annullierung (z. B. auf Grund von Protesten, Disqualifikationen, Regelverstößen oder Ähnlichem) ist für die Wertung ohne Belang.
15.7 Jedes Wettereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung (z. B. Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw.) gewertet.
15.8 Wird ein Wettereignis wiederholt, wird das erste und nicht das wiederholte Wettereignis gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
15.9 Wird ein laufendes Wettereignis nicht vor 8:00 Uhr vormittags beendet oder liegt zu diesem Zeitpunkt kein Ergebnis vor, wird die Auswertung auf den nächsten Tag verschoben.
15.10 Alle Angaben von Uhrzeiten und Tagen beziehen sich auf die MEZ/MESZ.
15.11 Abweichend von den festgesetzten Quoten werden für ein Wettereignis, das
innerhalb einer Wettrunde nicht gespielt wird oder nicht stattfindet (dies gilt nicht für Wettereignisse der 1. Wettrunde, die von vornherein zeitlich erst in der 2. Wettrunde gespielt werden oder stattfinden),
innerhalb einer Wettrunde abgebrochen wird, sofern nicht die Aufgabe, Verletzung, Disqualifikation oder Ähnliches gerade die Entscheidung darstellt,
ausgelost wird,
am folgenden Tag bis 8:00 Uhr am Vormittag nach Beendigung der Wettrunde noch nicht beendet ist oder für das bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Ergebnis vorliegt,
in eine andere Wettrunde (Veranstaltung) verlegt wird,
dessen Quoten generell auf 1,00 gesetzt und jede mögliche Voraussage des Spielteilnehmers hinsichtlich dieses Wettereignisses so behandelt, als sei der Wettausgang richtig vorausgesagt worden.
15.12 Ebenfalls auf 1,00 werden die Quoten gesetzt, wenn
es bei drei ausgewählten Sportlern oder Mannschaften, die innerhalb eines Sportereignisses gegeneinander antreten, zwischen dem Ersten und dem Zweiten keinen relativen Gewinner gibt (totes Rennen),
bei drei ausgewählten Sportlern oder Mannschaften nicht mindestens eine/r der drei Sportler oder Mannschaften das angegebene Ziel erreicht bzw. das Wettereignis beendet, unabhängig davon, ob er/sie in die offizielle Wertung aufgenommen wird,
nicht alle für das jeweilige Wettereignis genannten Teilnehmer an den Start gehen (beim Rennen ist an den Start gegangen, wer die Startposition vor dem ersten Startsignal eingenommen hat, beim Tennis oder anderen Wettkämpfen, wer die Aufstellung einnimmt),
das Wettereignis nicht in der von der Gesellschaft veröffentlichten Form zustande kommt,
das Ergebnis des Wettereignisses keinem der angegebenen Wettausgänge zugeordnet werden kann.
15.13 Die Gesellschaft kann die Quoten ferner auf 1,00 setzen, wenn nicht feststeht, ob die Sportler/Mannschaften an den Start gegangen oder angetreten sind.
15.14 Umfasst ein Kombi-Tipp oder ein Zweier-Kombi dadurch weniger als zwei Wettereignisse, deren Quoten nicht auf 1,00 gesetzt wurden, wird der auf diesen Kombi-Tipp oder Zweier-Kombi eingesetzte Spieleinsatz zurückgezahlt, es sei denn, dass der verbleibende nicht auf 1,00 gesetzte Tipp auch als Einzelwette hätte gespielt werden können; in diesem Fall wird das verbliebene Wettereignis wie eine Einzelwette behandelt.
Auf Einzelwetten gesetzte Spieleinsätze werden ebenfalls zurückgezahlt, wenn deren Quoten auf 1,00 gesetzt wurden.
Beim Normaltipp wird auch die Bearbeitungsgebühr erstattet, beim Systemtipp nur dann, wenn alle Spieleinsätze des betreffenden Spielauftrages zurückzuzahlen sind.
Die Auszahlung der zu erstattenden Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Gewinnauszahlung.
Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
15.15 Steht nicht fest, dass ein Spielvertrag vor dem tatsächlichen Spielbeginn aller gewählten Wettereignisse abgeschlossen worden ist, werden die Quoten der davon betroffenen Wettereignisse im Rahmen dieses Spielvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die weiteren Folgen richten sich nach Ziffer 15.14.
Gleiches gilt für die Quoten der Wettvoraussagen im Rahmen der Spielverträge, bei denen im zu Grunde liegenden Wettereignis der Heimvorteil getauscht wurde.
Hiervon unberührt bleiben die Spielverträge, die mit den aktualisierten, den getauschten Heimvorteil bereits berücksichtigenden Quoten abgeschlossen wurden.
15.16 Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines Wettereignisses oder des Annahmeschlusses eines Wettereignisses innerhalb einer Wettrunde werden die dazugehörigen Wettvoraussagen des Spielteilnehmers mit der festgesetzten Quote berücksichtigt, solange der Spielvertragsabschluss vor dem tatsächlichen Beginn dieses Wettereignisses liegt.
15.17 Bei sonstigen Änderungen des Spielortes bleibt es stets bei den im Zeitpunkt des Spielvertragsabschlusses geltenden Quoten.
15.1 Bei der ODDSET - Kombiwette wird die Richtigkeit der einzelnen Voraussagen im Rahmen eines Tipps durch den Ausgang des betreffenden Wettereignisses entschieden.
15.2 Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis.
15.3 Eine Verlängerung der Spielzeit sowie andere Verfahren zur Entscheidungsfindung (z. B. beim Fußball ein eventuelles Elfmeterschießen) werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.
15.4 Es gilt die erste Entscheidungsfindung der ersten sportlichen Instanz unter Berücksichtigung der Ziffer 3.7 (Satz 6) und der Ziffer 14.12 (zweiter Spiegelstrich).
15.5 Dies gilt auch, wenn das Wettereignis durch Verletzung, Aufgabe, Disqualifikation oder Ähnliches entschieden wird.
15.6 Jede spätere Änderung oder Annullierung (z. B. auf Grund von Protesten, Disqualifikationen, Regelverstößen oder Ähnlichem) ist für die Wertung ohne Belang.
15.7 Jedes Wettereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung (z. B. Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw.) gewertet.
15.8 Wird ein Wettereignis wiederholt, wird das erste und nicht das wiederholte Wettereignis gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
15.9 Wird ein laufendes Wettereignis nicht vor 8:00 Uhr vormittags beendet oder liegt zu diesem Zeitpunkt kein Ergebnis vor, wird die Auswertung auf den nächsten Tag verschoben.
15.10 Alle Angaben von Uhrzeiten und Tagen beziehen sich auf die MEZ/MESZ.
15.11 Abweichend von den festgesetzten Quoten werden für ein Wettereignis, das
innerhalb einer Wettrunde nicht gespielt wird oder nicht stattfindet (dies gilt nicht für Wettereignisse der 1. Wettrunde, die von vornherein zeitlich erst in der 2. Wettrunde gespielt werden oder stattfinden),
innerhalb einer Wettrunde abgebrochen wird, sofern nicht die Aufgabe, Verletzung, Disqualifikation oder Ähnliches gerade die Entscheidung darstellt,
ausgelost wird,
am folgenden Tag bis 8:00 Uhr am Vormittag nach Beendigung der Wettrunde noch nicht beendet ist oder für das bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Ergebnis vorliegt,
in eine andere Wettrunde (Veranstaltung) verlegt wird,
dessen Quoten generell auf 1,00 gesetzt und jede mögliche Voraussage des Spielteilnehmers hinsichtlich dieses Wettereignisses so behandelt, als sei der Wettausgang richtig vorausgesagt worden.
15.12 Ebenfalls auf 1,00 werden die Quoten gesetzt, wenn
es bei drei ausgewählten Sportlern oder Mannschaften, die innerhalb eines Sportereignisses gegeneinander antreten, zwischen dem Ersten und dem Zweiten keinen relativen Gewinner gibt (totes Rennen),
bei drei ausgewählten Sportlern oder Mannschaften nicht mindestens eine/r der drei Sportler oder Mannschaften das angegebene Ziel erreicht bzw. das Wettereignis beendet, unabhängig davon, ob er/sie in die offizielle Wertung aufgenommen wird,
nicht alle für das jeweilige Wettereignis genannten Teilnehmer an den Start gehen (beim Rennen ist an den Start gegangen, wer die Startposition vor dem ersten Startsignal eingenommen hat, beim Tennis oder anderen Wettkämpfen, wer die Aufstellung einnimmt),
das Wettereignis nicht in der von der Gesellschaft veröffentlichten Form zustande kommt,
das Ergebnis des Wettereignisses keinem der angegebenen Wettausgänge zugeordnet werden kann.
15.13 Die Gesellschaft kann die Quoten ferner auf 1,00 setzen, wenn nicht feststeht, ob die Sportler/Mannschaften an den Start gegangen oder angetreten sind.
15.14 Umfasst ein Kombi-Tipp oder ein Zweier-Kombi dadurch weniger als zwei Wettereignisse, deren Quoten nicht auf 1,00 gesetzt wurden, wird der auf diesen Kombi-Tipp oder Zweier-Kombi eingesetzte Spieleinsatz zurückgezahlt, es sei denn, dass der verbleibende nicht auf 1,00 gesetzte Tipp auch als Einzelwette hätte gespielt werden können; in diesem Fall wird das verbliebene Wettereignis wie eine Einzelwette behandelt.
Auf Einzelwetten gesetzte Spieleinsätze werden ebenfalls zurückgezahlt, wenn deren Quoten auf 1,00 gesetzt wurden.
Beim Normaltipp wird auch die Bearbeitungsgebühr erstattet, beim Systemtipp nur dann, wenn alle Spieleinsätze des betreffenden Spielauftrages zurückzuzahlen sind.
Die Auszahlung der zu erstattenden Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Gewinnauszahlung.
Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
15.15 Steht nicht fest, dass ein Spielvertrag vor dem tatsächlichen Spielbeginn aller gewählten Wettereignisse abgeschlossen worden ist, werden die Quoten der davon betroffenen Wettereignisse im Rahmen dieses Spielvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die weiteren Folgen richten sich nach Ziffer 15.14.
Gleiches gilt für die Quoten der Wettvoraussagen im Rahmen der Spielverträge, bei denen im zu Grunde liegenden Wettereignis der Heimvorteil getauscht wurde.
Hiervon unberührt bleiben die Spielverträge, die mit den aktualisierten, den getauschten Heimvorteil bereits berücksichtigenden Quoten abgeschlossen wurden.
15.16 Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines Wettereignisses oder des Annahmeschlusses eines Wettereignisses innerhalb einer Wettrunde werden die dazugehörigen Wettvoraussagen des Spielteilnehmers mit der festgesetzten Quote berücksichtigt, solange der Spielvertragsabschluss vor dem tatsächlichen Beginn dieses Wettereignisses liegt.
15.17 Bei sonstigen Änderungen des Spielortes bleibt es stets bei den im Zeitpunkt des Spielvertragsabschlusses geltenden Quoten.
16. Auswertung
16.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten unter Berücksichtigung der in Ziffer 15. niedergelegten Grundsätze zur Ermittlung und Wertung der Ergebnisse.
16.2 Die Auswertung erfolgt bei der ODDSET - Kombiwette auf Grund der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse.
17. Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
17.1 Die theoretische Gewinnausschüttung beträgt 51 v. H. der Wetteinsätze. Für die Kombination von mehr als drei Spielen liegt die theoretische Gewinnausschüttung niedriger, für die Kombination von weniger als drei Spielen höher.
17.2 Unabhängig von der theoretischen Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
17.3 Die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes hängt bei der ODDSET Kombiwette von der Anzahl der miteinander kombinierten Spiele und der gewählten Spielform (Normal- oder Systemwette) ab.
17.4 Nachstehende Werte der theoretischen Gewinnwahrscheinlichkeiten ergeben sich unter der Voraussetzung, dass jeder Ausgang eines Wettereignisses mit der gleichen Wahrscheinlichkeit eintreten kann.
17.5 Die theoretische Gewinnwahrscheinlichkeit bei einem ODDSET Kombiwette-Normalschein ergibt sich aus folgender Tabelle:
Anzahl der miteinander
kombinierten Spiele Theoretische Gewinnwahrscheinlichkeit
1:
2 9
3 27
4 81
5 243
6 729
7 2.187
8 6.561
9 19.683
10 59.049
Wegen der Gewinnwahrscheinlichkeit bei einem ODDSET Kombiwette Systemtipp wird auf die Systembroschüre zur ODDSET Kombiwette verwiesen.
17.6 Ein Gewinn liegt vor, wenn alle Einzelvoraussagen hinsichtlich des Ausgangs der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse im Rahmen eines Tipps richtig sind.
17.7 In jedem gewinnenden Kombi-Tipp oder jedem Zweier-Kombi müssen dabei mindestens 2 Wettereignisse enthalten sein, deren Quoten nicht auf 1,00 gesetzt wurden (vgl. Ziffer 15.14), es denn, dass das verbleibende nicht auf 1,00 gesetzte Wettereignis auch als Einzelwette hätte gespielt werden können; in diesem Fall wird das verbleibende Wettereignis wie eine Einzelwette behandelt.
17.8 Bei einer Einzelwette dürfen die Quoten nicht auf 1,00 gesetzt worden sein
17.9 Für jeden möglichen Ausgang eines Wettereignisses bestimmt die Gesellschaft im Voraus feste (Einzel-) Quoten.
17.10 Die Multiplikation der Einzelquoten für die vom Spielteilnehmer getroffenen Voraussagen hinsichtlich der einzelnen ausgewählten Wettereignisse in einem Kombi-Tipp oder Zweier-Kombi, unter Berücksichtigung der nach Ziffer 15.11 bis 15.13 und Ziffer 15.15 auf 1,00 gesetzten Quoten, ergibt die für den Kombi-Tipp oder den Zweier-Kombi maßgebende Gesamtquote.
17.11 Die (Einzel-) Quoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen; die Gesamtquote für einen Kombi-Tipp oder Zweier-Kombi wird auf 2 Dezimalstellen (kaufmännisch) gerundet.
17.12 Der Gewinnbetrag eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis errechnet sich aus der Multiplikation der Gesamtquote des Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis mit dem Spieleinsatz, der Gewinnbetrag einer Einzelwette errechnet sich aus der Multiplikation der Einzelquote mit dem Spieleinsatz.
17.13 Ein Systemtipp setzt sich aus mehreren Kombi-Tipps oder mehreren Zweier-Kombis zusammen. Der Gewinnbetrag eines Systemtipps errechnet sich daher aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorhergesagten Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis.
17.14 Der Gewinnbetrag jedes Tipps wird auf einen durch 0,05 teilbaren Betrag abgerundet.
16.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium gespeicherten Daten unter Berücksichtigung der in Ziffer 15. niedergelegten Grundsätze zur Ermittlung und Wertung der Ergebnisse.
16.2 Die Auswertung erfolgt bei der ODDSET - Kombiwette auf Grund der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse.
17. Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
17.1 Die theoretische Gewinnausschüttung beträgt 51 v. H. der Wetteinsätze. Für die Kombination von mehr als drei Spielen liegt die theoretische Gewinnausschüttung niedriger, für die Kombination von weniger als drei Spielen höher.
17.2 Unabhängig von der theoretischen Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
17.3 Die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes hängt bei der ODDSET Kombiwette von der Anzahl der miteinander kombinierten Spiele und der gewählten Spielform (Normal- oder Systemwette) ab.
17.4 Nachstehende Werte der theoretischen Gewinnwahrscheinlichkeiten ergeben sich unter der Voraussetzung, dass jeder Ausgang eines Wettereignisses mit der gleichen Wahrscheinlichkeit eintreten kann.
17.5 Die theoretische Gewinnwahrscheinlichkeit bei einem ODDSET Kombiwette-Normalschein ergibt sich aus folgender Tabelle:
Anzahl der miteinander
kombinierten Spiele Theoretische Gewinnwahrscheinlichkeit
1:
2 9
3 27
4 81
5 243
6 729
7 2.187
8 6.561
9 19.683
10 59.049
Wegen der Gewinnwahrscheinlichkeit bei einem ODDSET Kombiwette Systemtipp wird auf die Systembroschüre zur ODDSET Kombiwette verwiesen.
17.6 Ein Gewinn liegt vor, wenn alle Einzelvoraussagen hinsichtlich des Ausgangs der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse im Rahmen eines Tipps richtig sind.
17.7 In jedem gewinnenden Kombi-Tipp oder jedem Zweier-Kombi müssen dabei mindestens 2 Wettereignisse enthalten sein, deren Quoten nicht auf 1,00 gesetzt wurden (vgl. Ziffer 15.14), es denn, dass das verbleibende nicht auf 1,00 gesetzte Wettereignis auch als Einzelwette hätte gespielt werden können; in diesem Fall wird das verbleibende Wettereignis wie eine Einzelwette behandelt.
17.8 Bei einer Einzelwette dürfen die Quoten nicht auf 1,00 gesetzt worden sein
17.9 Für jeden möglichen Ausgang eines Wettereignisses bestimmt die Gesellschaft im Voraus feste (Einzel-) Quoten.
17.10 Die Multiplikation der Einzelquoten für die vom Spielteilnehmer getroffenen Voraussagen hinsichtlich der einzelnen ausgewählten Wettereignisse in einem Kombi-Tipp oder Zweier-Kombi, unter Berücksichtigung der nach Ziffer 15.11 bis 15.13 und Ziffer 15.15 auf 1,00 gesetzten Quoten, ergibt die für den Kombi-Tipp oder den Zweier-Kombi maßgebende Gesamtquote.
17.11 Die (Einzel-) Quoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen; die Gesamtquote für einen Kombi-Tipp oder Zweier-Kombi wird auf 2 Dezimalstellen (kaufmännisch) gerundet.
17.12 Der Gewinnbetrag eines Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis errechnet sich aus der Multiplikation der Gesamtquote des Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis mit dem Spieleinsatz, der Gewinnbetrag einer Einzelwette errechnet sich aus der Multiplikation der Einzelquote mit dem Spieleinsatz.
17.13 Ein Systemtipp setzt sich aus mehreren Kombi-Tipps oder mehreren Zweier-Kombis zusammen. Der Gewinnbetrag eines Systemtipps errechnet sich daher aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorhergesagten Kombi-Tipps oder Zweier-Kombis.
17.14 Der Gewinnbetrag jedes Tipps wird auf einen durch 0,05 teilbaren Betrag abgerundet.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
a) Gewinne bis 500,--
18.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
18.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 18.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
18.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
18.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
18.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt.
18.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
18.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
18.8 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
18.9 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der Wettrundenteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
18.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o.ä. verwendet.
18.1 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,-- werden in jeder Annahmestelle ausgezahlt. Sie werden dort für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme zur Abholung bereitgehalten.
18.2 Gewinnansprüche nach Ziffer 18.1 sind unter Vorlage der gültigen Quittung und der persönlichen Kundenkarte in einer Annahmestelle oder in der Zentrale der Gesellschaft geltend zu machen. Auf Verlangen ist auch der Personalausweis (bzw. der Reisepass) vorzuweisen.
18.3 Ist die Quittungsnummer bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar, und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, entfällt der Anspruch auf Gewinnauszahlung.
18.4 War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Quittung geltend machen.
18.5 Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Quittung ausgezahlt.
18.6 Die Gesellschaft kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Quittung leisten, es sei denn, ihr ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Inhabers der Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers der Quittung zu prüfen.
18.7 Nach Ablauf der Abholungsfrist werden diese Gewinne auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
b) Gewinne über 500,--
18.8 Die auf eine Quittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,-- werden auf das der Gesellschaft angegebene Bankkonto überwiesen.
Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, entstehende Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
c) Unzustellbare Gewinne
18.9 Nach Ablauf von 13 Wochen ab dem Tag der Wettrundenteilnahme verfallen Gewinne, die nicht zugestellt werden konnten.
18.10 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o.ä. verwendet.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus der Wettrundenteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der (letztmaligen) Wettrundenteilnahme gerichtlich geltend gemacht werden.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Wettrunde (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Gesellschaft sowie ihre Bezirks- und Annahmestellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der letzten Wettrunde (Samstag/Sonnabend) des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese Teilnahmebedingungen gelten erstmals für die am Dienstag, dem 05.01.2010, beginnende Wettrunde.
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SONDERWETTEN IM RAHMEN DER ODDSET-KOMBIWETTE
Wertung der Ergebnisse (gemäß Ziffer 3.9 der Bedingungen für die Teilnahme an der Sportwette ODDSET - Kombiwette)
Wettbedingungen für Radrennen
Drei Teilnehmer fahren gegeneinander. Alle drei genannten Teilnehmer müssen an den Start gehen, ansonsten wird das Wettereignis auf 1,00 gesetzt. Mindestens einer der drei genannten Teilnehmer muss das Etappenziel erreichen, andernfalls wird das Wettereignis auf 1,00 gesetzt.
Entscheidend für das Wettereignis ist der Zieleinlauf der drei genannten Teilnehmer untereinander. Unberücksichtigt bleibt die Platzierung in der Gesamt- wie auch der Etappenwertung.
Wertung:
1 der erstgenannte Teilnehmer erreicht als Erster der genannten Teilnehmer das Etappenziel.
0 der zweitgenannte Teilnehmer erreicht als Erster der genannten Teilnehmer das Etappenziel.
2 der drittgenannte Teilnehmer erreicht als Erster der genannten Teilnehmer das Etappenziel.
Beispiel:
Armstrong wird 35. der Etappe, Ulrich 38., Zabel 45.; das heißt: Armstrong gewinnt das Wettereignis, da er als erster der drei genannten Teilnehmer das Etappenziel erreicht.
Wettbedingungen für Tennis
Zwei Teilnehmer treten gegeneinander an. Es ist nur möglich, auf den Sieg des erst- oder zweitgenannten Teilnehmers zu spielen. Der Wettausgang des Unentschieden wird gesperrt und ist somit nicht spielbar. Wird ein Wettereignis in dessen Verlauf durch Verletzung, Aufgabe, Disqualifikation oder Ähnliches entschieden, gilt diese Entscheidung als bindend für den Wettausgang. Beide genannten Teilnehmer müssen an den Start gehen, andernfalls werden die Quoten des Wettereignisses auf 1,00 gesetzt (Beispiel: verletzungsbedingte Absage vor dem Match). Als Start gilt die Aufstellung der Teilnehmer vor dem ersten Aufschlag im ersten Spiel des ersten Satzes.
Wettbedingungen für Formel 1
Ausschlaggebend ist die Platzierung der in den Wettereignissen angegebenen Teilnehmer untereinander.
Alle in einem Wettereignis angegebenen Teilnehmer müssen an den Start gehen. Als am Start teilgenommen gilt das Einnehmen der Startposition vor dem ersten Startsignal nach der Aufwärmrunde.
Wertung:
1 der erstgenannte Teilnehmer ist vor dem zweitgenannten Teil
nehmer platziert.
0 beide Teilnehmer erreichen dieselbe Platzierung oder beide Teilnehmer scheiden im Laufe des Rennens aus, wobei der
Zeitpunkt des Ausscheidens unerheblich ist.
2 der zweitgenannte Teilnehmer ist vor dem erstgenannten Teil
nehmer platziert.
Beispiel:
Michael Schumacher fährt gegen David Coulthardt. Schumacher fällt wegen technischen Defektes aus, Coulthardt wird Achter. Coulthardt gewinnt das Wettereignis.
Wettbedingungen für Golf
Ausschlaggebend ist das Ergebnis der einzelnen Runden, nicht das Gesamtergebnis des Turniers. Beide genannten Teilnehmer müssen an den Start gehen und die Spielrunde beenden, andernfalls werden die Quoten des Wettereignisses auf 1,00 gesetzt.
Wertung:
1 der erstgenannte Teilnehmer benötigt die niedrigere Anzahl von Schlägen in der angegebenen Runde.
0 beide genannten Teilnehmer benötigen die gleiche Anzahl von Schlägen in der angegebenen Runde.
2 der zweitgenannte Teilnehmer benötigt die niedrigere Anzahl von Schlägen in der angegebenen Runde.
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Wettbedingungen für Radrennen
Drei Teilnehmer fahren gegeneinander. Alle drei genannten Teilnehmer müssen an den Start gehen, ansonsten wird das Wettereignis auf 1,00 gesetzt. Mindestens einer der drei genannten Teilnehmer muss das Etappenziel erreichen, andernfalls wird das Wettereignis auf 1,00 gesetzt.
Entscheidend für das Wettereignis ist der Zieleinlauf der drei genannten Teilnehmer untereinander. Unberücksichtigt bleibt die Platzierung in der Gesamt- wie auch der Etappenwertung.
Wertung:
1 der erstgenannte Teilnehmer erreicht als Erster der genannten Teilnehmer das Etappenziel.
0 der zweitgenannte Teilnehmer erreicht als Erster der genannten Teilnehmer das Etappenziel.
2 der drittgenannte Teilnehmer erreicht als Erster der genannten Teilnehmer das Etappenziel.
Beispiel:
Armstrong wird 35. der Etappe, Ulrich 38., Zabel 45.; das heißt: Armstrong gewinnt das Wettereignis, da er als erster der drei genannten Teilnehmer das Etappenziel erreicht.
Wettbedingungen für Tennis
Zwei Teilnehmer treten gegeneinander an. Es ist nur möglich, auf den Sieg des erst- oder zweitgenannten Teilnehmers zu spielen. Der Wettausgang des Unentschieden wird gesperrt und ist somit nicht spielbar. Wird ein Wettereignis in dessen Verlauf durch Verletzung, Aufgabe, Disqualifikation oder Ähnliches entschieden, gilt diese Entscheidung als bindend für den Wettausgang. Beide genannten Teilnehmer müssen an den Start gehen, andernfalls werden die Quoten des Wettereignisses auf 1,00 gesetzt (Beispiel: verletzungsbedingte Absage vor dem Match). Als Start gilt die Aufstellung der Teilnehmer vor dem ersten Aufschlag im ersten Spiel des ersten Satzes.
Wettbedingungen für Formel 1
Ausschlaggebend ist die Platzierung der in den Wettereignissen angegebenen Teilnehmer untereinander.
Alle in einem Wettereignis angegebenen Teilnehmer müssen an den Start gehen. Als am Start teilgenommen gilt das Einnehmen der Startposition vor dem ersten Startsignal nach der Aufwärmrunde.
Wertung:
1 der erstgenannte Teilnehmer ist vor dem zweitgenannten Teil
nehmer platziert.
0 beide Teilnehmer erreichen dieselbe Platzierung oder beide Teilnehmer scheiden im Laufe des Rennens aus, wobei der
Zeitpunkt des Ausscheidens unerheblich ist.
2 der zweitgenannte Teilnehmer ist vor dem erstgenannten Teil
nehmer platziert.
Beispiel:
Michael Schumacher fährt gegen David Coulthardt. Schumacher fällt wegen technischen Defektes aus, Coulthardt wird Achter. Coulthardt gewinnt das Wettereignis.
Wettbedingungen für Golf
Ausschlaggebend ist das Ergebnis der einzelnen Runden, nicht das Gesamtergebnis des Turniers. Beide genannten Teilnehmer müssen an den Start gehen und die Spielrunde beenden, andernfalls werden die Quoten des Wettereignisses auf 1,00 gesetzt.
Wertung:
1 der erstgenannte Teilnehmer benötigt die niedrigere Anzahl von Schlägen in der angegebenen Runde.
0 beide genannten Teilnehmer benötigen die gleiche Anzahl von Schlägen in der angegebenen Runde.
2 der zweitgenannte Teilnehmer benötigt die niedrigere Anzahl von Schlägen in der angegebenen Runde.
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