Bedingungen für die Teilnahme an Lotterien mit Rubbellosen
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, werden die Lotterien mit Rubbellosen zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, werden die Lotterien mit Rubbellosen zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet.
1. Organisation
1.1 Mit Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport veranstaltet die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt), Am TÜV 2+4, 30519 Hannover, in Niedersachsen Lotterien mit Rubbellosen.
1.2 Alle Lose werden im Namen und für Rechnung der Gesellschaft durch die Annahmestellen der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH vertrieben.
1.2 Alle Lose werden im Namen und für Rechnung der Gesellschaft durch die Annahmestellen der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH vertrieben.
2. Lotterieteilnahme
2.1 Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich verboten.
2.2 Die Lotterien richten sich ausschließlich an volljährige Personen, d. h. Angebote von minderjährigen Personen auf den Abschluss von Spielverträgen werden von der Gesellschaft nicht angenommen.
2.3 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücks-spielen ausgeschlossen.
2.4 Maßgebend für die Teilnahme an den Lotterien sind diese Teilnahmebedingungen, die der Spielteilnehmer mit dem Kauf eines Loses als verbindlich anerkennt.
2.5 Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen ist der Gewinnplan, der in den Annahmestellen durch Aushang veröffentlicht wird und dort einzusehen ist.
2.6 Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Lotterie wird mit dem Kauf eines von der Gesellschaft herausgegebenen Loses erlangt. Der Lospreis ist auf dem Los angegeben.
2.2 Die Lotterien richten sich ausschließlich an volljährige Personen, d. h. Angebote von minderjährigen Personen auf den Abschluss von Spielverträgen werden von der Gesellschaft nicht angenommen.
2.3 Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücks-spielen ausgeschlossen.
2.4 Maßgebend für die Teilnahme an den Lotterien sind diese Teilnahmebedingungen, die der Spielteilnehmer mit dem Kauf eines Loses als verbindlich anerkennt.
2.5 Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen ist der Gewinnplan, der in den Annahmestellen durch Aushang veröffentlicht wird und dort einzusehen ist.
2.6 Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Lotterie wird mit dem Kauf eines von der Gesellschaft herausgegebenen Loses erlangt. Der Lospreis ist auf dem Los angegeben.
3. Lotteriedurchführung
3.1 Die Lotterien werden in besonders bezeichneten Serien aufgelegt. Die einzelnen Seriengrößen werden im jeweiligen Gewinnplan genannt. Jedes Los trägt die Serienbezeichnung, eine Nummerierung innerhalb der Serie und einen Sicherheitscode.
3.2 Jedes Los enthält ein Gewinnspiel. Der Spielteilnehmer erhält den Gewinnentscheid durch Entfernen der Beschichtung der Spielfelder. Erscheinen in den Spielfeldern Gewinnkombinationen, die dem jeweiligen Gewinnspiel entsprechen, hat der Spielteilnehmer diesen Gewinn gemäß Gewinnplan erzielt.
3.3 Der Gewinnanspruch besteht nicht, wenn die auf dem Los vorhandene Serienbezeichnung, die laufende Nummerierung innerhalb der Serie, der Inhalt des Spielfeldes oder der Sicherheitscode zur Unleserlichkeit beschädigt wurde.
3.4 Die Gesellschaft ist zum Rücktritt vom Spielvertrag berechtigt, wenn das Los unleserlich bzw. verstümmelt und/oder mehrfach bedruckt ist, oder wenn das Los aus sonstigen von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Gründen schadhaft und dadurch die Sicherheit des Spielgeschäftes nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen wird der Spieleinsatz erstattet; weiter gehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen.
3.2 Jedes Los enthält ein Gewinnspiel. Der Spielteilnehmer erhält den Gewinnentscheid durch Entfernen der Beschichtung der Spielfelder. Erscheinen in den Spielfeldern Gewinnkombinationen, die dem jeweiligen Gewinnspiel entsprechen, hat der Spielteilnehmer diesen Gewinn gemäß Gewinnplan erzielt.
3.3 Der Gewinnanspruch besteht nicht, wenn die auf dem Los vorhandene Serienbezeichnung, die laufende Nummerierung innerhalb der Serie, der Inhalt des Spielfeldes oder der Sicherheitscode zur Unleserlichkeit beschädigt wurde.
3.4 Die Gesellschaft ist zum Rücktritt vom Spielvertrag berechtigt, wenn das Los unleserlich bzw. verstümmelt und/oder mehrfach bedruckt ist, oder wenn das Los aus sonstigen von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Gründen schadhaft und dadurch die Sicherheit des Spielgeschäftes nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen wird der Spieleinsatz erstattet; weiter gehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen.
4. Gewinnausschüttung und -auszahlung
4.1 Die Gewinnausschüttung und die Gewinnwahrscheinlichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Gewinnplan, der in der Annahmestelle einsehbar ist. Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes.
4.2 Gewinne bis einschließlich 500,- und Freilose werden in jeder niedersächsischen Annahmestelle gegen Rückgabe des Gewinnloses ausgezahlt.
4.3 Gewinne über 500,- und eventuelle Sachgewinne werden durch die Gesellschaft ausgezahlt bzw. zugestellt. Hierzu hat der Spielteilnehmer bei Geltendmachung seines Gewinnanspruches in einer Annahmestelle nach Vorlage des Gewinnloses ein Gewinnanforderungsformular auszufüllen. Das Gewinnanforderungsformular und das Gewinnlos sind der Annahmestelle zwecks Weiterleitung an die Zentrale der Gesellschaft zu übergeben. Über diesen Vorgang wird dem Spielteilnehmer eine Bestätigung erteilt.
Nach Eingang von Gewinnanforderung und Gewinnlos wird der erzielte Gewinn durch Überweisung unverzüglich zur Auszahlung gebracht.
4.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
4.5 Die Gewinnauszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung an den Inhaber oder Einsender eines Gewinnloses. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers oder Einsenders zu prüfen besteht nicht.
4.6 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle und anderes verwendet.
4.2 Gewinne bis einschließlich 500,- und Freilose werden in jeder niedersächsischen Annahmestelle gegen Rückgabe des Gewinnloses ausgezahlt.
4.3 Gewinne über 500,- und eventuelle Sachgewinne werden durch die Gesellschaft ausgezahlt bzw. zugestellt. Hierzu hat der Spielteilnehmer bei Geltendmachung seines Gewinnanspruches in einer Annahmestelle nach Vorlage des Gewinnloses ein Gewinnanforderungsformular auszufüllen. Das Gewinnanforderungsformular und das Gewinnlos sind der Annahmestelle zwecks Weiterleitung an die Zentrale der Gesellschaft zu übergeben. Über diesen Vorgang wird dem Spielteilnehmer eine Bestätigung erteilt.
Nach Eingang von Gewinnanforderung und Gewinnlos wird der erzielte Gewinn durch Überweisung unverzüglich zur Auszahlung gebracht.
4.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
4.5 Die Gewinnauszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung an den Inhaber oder Einsender eines Gewinnloses. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers oder Einsenders zu prüfen besteht nicht.
4.6 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Lotto-Sportstiftung, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle und anderes verwendet.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Alle Ansprüche aus der Teilnahme an der Lotterie erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem in den Annahmestellen bekannt gegebenen Ende der Laufzeit der jeweiligen Serie gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruches geltend gemacht werden können sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen gegen die Gesellschaft und ihre Annahmestellen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach Bekanntgabe des Endes der Laufzeit der jeweiligen Serie gerichtlich geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
5.2 Die Haftung der Gesellschaft für Verschulden der Annahmestellen und aller sonstigen mit der Weiterleitung der Lose an die Gesellschaft beauftragten Stellen wird gemäß § 309 Nr. 7b) BGB ausgeschlossen.
Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, wie z. B. Diebstahl oder Raub, entstanden sind. Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
5.3 Diese Teilnahmebedingungen gelten ab Januar 2009.
TOTO-LOTTO NIEDERSACHSEN GMBH
Ebenfalls erlöschen alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruches geltend gemacht werden können sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen gegen die Gesellschaft und ihre Annahmestellen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach Bekanntgabe des Endes der Laufzeit der jeweiligen Serie gerichtlich geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche auf Grund vorsätzlichen Handelns.
5.2 Die Haftung der Gesellschaft für Verschulden der Annahmestellen und aller sonstigen mit der Weiterleitung der Lose an die Gesellschaft beauftragten Stellen wird gemäß § 309 Nr. 7b) BGB ausgeschlossen.
Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, wie z. B. Diebstahl oder Raub, entstanden sind. Sie haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
5.3 Diese Teilnahmebedingungen gelten ab Januar 2009.
TOTO-LOTTO NIEDERSACHSEN GMBH



