Der Glücksspielstaaatsvertrag
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird das ausschließlich staatliche Glücksspielangebot fortgeführt und noch stärker am Jugendschutz, Spielerschutz sowie an der Suchtprävention ausgerichtet. Die Länder haben sich damit für das gesellschaftspolitische Modell eines maßvollen Glücksspielangebots in Deutschland entschieden. Das Glücksspielmonopol wurde für einen Zeitraum von zunächst vier Jahren festgeschrieben.Diesem bewährten Modell ist es zu verdanken, dass es heute im Vergleich zu anderen Ländern kein übermäßiges Glücksspiel in Deutschland und damit auch keine weitere Verbreitung der Spielsuchtproblematik gibt.
Nur mit dem Staatsvertrag-Modell und dem ausschließlich staatlichen Glücksspielangebot können Spielerschutz und Suchtprävention bei der Glücksspielregulierung in Deutschland konsequent sichergestellt werden. Allein durch das Staatsvertrag-Modell kann eine nachhaltige Förderung des Sports und des Gemeinwohls gewährleistet werden. Es gibt sehr gute Gründe dafür, dass sich die Politik auch über die Laufzeit des Staatsvertrags hinaus für die Fortsetzung des bewährten Modells des ausschließlich staatlichen Angebots entscheidet.
Die zentralen Elemente der Regelung des Glücksspiels sind:
Präventiver Schutz der Spieler vor den Gefahren der Spielsucht
Strikte Durchsetzung des Spielverbots für Minderjährige
Verbraucherschutz und Schutz des Spielers vor übermäßigen Ausgaben
Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und kontrollierte Bahnen
Vermeidung von Begleit- und Folgekriminalität sowie Betrug
Gewährleistung eines ordentlichen Spielablaufs
Nachhaltige Erträge zur Förderung von Sport und Gemeinwohl als erfreuliche Nebenfolge
Präventiver Schutz der Spieler vor den Gefahren der Spielsucht
Strikte Durchsetzung des Spielverbots für Minderjährige
Verbraucherschutz und Schutz des Spielers vor übermäßigen Ausgaben
Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und kontrollierte Bahnen
Vermeidung von Begleit- und Folgekriminalität sowie Betrug
Gewährleistung eines ordentlichen Spielablaufs
Nachhaltige Erträge zur Förderung von Sport und Gemeinwohl als erfreuliche Nebenfolge
Nur durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und durch die Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols ist es möglich, die genannten Ziele effektiv zu erreichen, da die LOTTO-Gesellschaften unter staatlicher Kontrolle stehen und somit jegliche Form von unerwünschter Ausweitung des Spiels ausgeschlossen werden kann.
Tätigkeit mit Gefährdungspotenzial
Ein staatliches Glücksspielmonopol signalisiert dem Verbraucher, dass es sich beim Glücksspiel nicht um ein ungefährliches Freizeitvergnügen, sondern eine Tätigkeit mit Gefährdungspotenzial handelt. Aus Sicht des Staates gehören Glücksspiele darum nicht in kommerzielle Hände auch, weil es nicht Ziel einer Regelung sein kann zuzulassen, dass die Ausgaben für Glücksspiele in den Kassen weniger profitorientierter Unternehmer und deren Aktionäre landen, die Folgekosten übermäßigen Spiels hinsichtlich Kriminalität, Überschuldung, Spielsucht usw. jedoch dem Staat aufgebürdet werden.
Die höchsten Gerichte das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof und der EFTA-Gerichtshof haben in ihrer laufenden Rechtsprechung klar dargelegt, dass Glücksspielmonopole zulässig sind. Entscheidend für die juristische Beurteilung ist, ob Ziele wie der Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht im Vordergrund stehen. Dies ist beim Glücksspielstaatsvertrag eindeutig der Fall. Die Gesetzgeber in den Ländern haben sich bei diesem Gesetz strikt an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gehalten.
Ein staatliches Glücksspielmonopol signalisiert dem Verbraucher, dass es sich beim Glücksspiel nicht um ein ungefährliches Freizeitvergnügen, sondern eine Tätigkeit mit Gefährdungspotenzial handelt. Aus Sicht des Staates gehören Glücksspiele darum nicht in kommerzielle Hände auch, weil es nicht Ziel einer Regelung sein kann zuzulassen, dass die Ausgaben für Glücksspiele in den Kassen weniger profitorientierter Unternehmer und deren Aktionäre landen, die Folgekosten übermäßigen Spiels hinsichtlich Kriminalität, Überschuldung, Spielsucht usw. jedoch dem Staat aufgebürdet werden.
Die höchsten Gerichte das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof und der EFTA-Gerichtshof haben in ihrer laufenden Rechtsprechung klar dargelegt, dass Glücksspielmonopole zulässig sind. Entscheidend für die juristische Beurteilung ist, ob Ziele wie der Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht im Vordergrund stehen. Dies ist beim Glücksspielstaatsvertrag eindeutig der Fall. Die Gesetzgeber in den Ländern haben sich bei diesem Gesetz strikt an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gehalten.
Förderung des Gemeinwohls
Der Glücksspielstaatsvertrag stellt die Förderung des Sports und des Gemeinwohls sicher. Grundsätzlich ist es verfassungs- und europarechtlich zulässig, durch ein Glücksspielmonopol als erfreulichen Nebeneffekt Mittel zu erwirtschaften, um soziale und gemeinwohlorientierte Zwecke zu fördern. Derzeit erwirtschaften die staatlichen Lotteriegesellschaften jährlich etwa 3,0 Milliarden für
gemeinwohlorientierte Zwecke in den Bereichen Sport, Karitatives und Soziales, Kunst und Kultur sowie Umwelt und Denkmalschutz. Dadurch werden diese Bereiche in erheblichem Maße gefördert und aufrechterhalten.
Bei jeder auch nur teilweisen Öffnung des Glücksspielmarktes ist nicht ansatzweise zu erwarten, dass dieses Fördervolumen aufrechterhalten werden kann. Eine solche Marktöffnung würde bedeuten, dass Anbieter mit Sitz in Steueroasen wie Gibraltar oder Malta dort herrschen Abgabensätze von 0,5 Prozent und weniger auf den deutschen Markt drängen können. Nur durch entsprechend attraktive Steuersätze auch in Deutschland könnten Anbieter im Inland gehalten werden.
Doch bei einem unterstellten Steuersatz von 2 Prozent wie z. B. in Großbritannien müsste sich in Deutschland der jährliche Pro-Kopf-Umsatz von 100 auf rund 2.000 verzwanzigfachen, um das gleiche Abgaben-Niveau zu erreichen. Entgegen der verbreiteten Ansicht der Befürworter eines kommerzialisierten Glücksspielmarktes ist eine Besteuerung von im Ausland ansässigen Anbietern europarechtlich nicht realisierbar. Glücksspielanbieter, die vom Ausland aus in Deutschland tätig werden, können nicht zur Gründung und Unterhaltung einer Niederlassung in Deutschland gezwungen werden, um sie der Steuer zu unterwerfen.
LOTTO leistet aktiven und effektiven Spieler- und Jugendschutz sowie Spielsuchtprävention und steht für ein seriöses und vielseitiges Produktangebot, ein verantwortungsvolles Spiel und eine Wertorientierung, nach deren Verständnis nicht nur der Markt und seine Kräfte regieren, sondern auch gesellschaftliche und gemeinnützige Verantwortung. LOTTO sieht durch eine Kommerzialisierung des staatlichen Glücksspielwesens diese Wertorientierung gefährdet.
Der Glücksspielstaatsvertrag stellt die Förderung des Sports und des Gemeinwohls sicher. Grundsätzlich ist es verfassungs- und europarechtlich zulässig, durch ein Glücksspielmonopol als erfreulichen Nebeneffekt Mittel zu erwirtschaften, um soziale und gemeinwohlorientierte Zwecke zu fördern. Derzeit erwirtschaften die staatlichen Lotteriegesellschaften jährlich etwa 3,0 Milliarden für
gemeinwohlorientierte Zwecke in den Bereichen Sport, Karitatives und Soziales, Kunst und Kultur sowie Umwelt und Denkmalschutz. Dadurch werden diese Bereiche in erheblichem Maße gefördert und aufrechterhalten.
Bei jeder auch nur teilweisen Öffnung des Glücksspielmarktes ist nicht ansatzweise zu erwarten, dass dieses Fördervolumen aufrechterhalten werden kann. Eine solche Marktöffnung würde bedeuten, dass Anbieter mit Sitz in Steueroasen wie Gibraltar oder Malta dort herrschen Abgabensätze von 0,5 Prozent und weniger auf den deutschen Markt drängen können. Nur durch entsprechend attraktive Steuersätze auch in Deutschland könnten Anbieter im Inland gehalten werden.
Doch bei einem unterstellten Steuersatz von 2 Prozent wie z. B. in Großbritannien müsste sich in Deutschland der jährliche Pro-Kopf-Umsatz von 100 auf rund 2.000 verzwanzigfachen, um das gleiche Abgaben-Niveau zu erreichen. Entgegen der verbreiteten Ansicht der Befürworter eines kommerzialisierten Glücksspielmarktes ist eine Besteuerung von im Ausland ansässigen Anbietern europarechtlich nicht realisierbar. Glücksspielanbieter, die vom Ausland aus in Deutschland tätig werden, können nicht zur Gründung und Unterhaltung einer Niederlassung in Deutschland gezwungen werden, um sie der Steuer zu unterwerfen.
LOTTO leistet aktiven und effektiven Spieler- und Jugendschutz sowie Spielsuchtprävention und steht für ein seriöses und vielseitiges Produktangebot, ein verantwortungsvolles Spiel und eine Wertorientierung, nach deren Verständnis nicht nur der Markt und seine Kräfte regieren, sondern auch gesellschaftliche und gemeinnützige Verantwortung. LOTTO sieht durch eine Kommerzialisierung des staatlichen Glücksspielwesens diese Wertorientierung gefährdet.




